Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Z***** des Verbrechens des (gemeint:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 3 ff) schuldig erkannt, weil er (zusammengefasst wiedergegeben) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in Wals und Salzburg im August 2002 durch Vorgabe, einen Auftrag zur Einrichtung von Hotelzimmern zu haben und einen PKW vermitteln zu können, Bernd O***** zu zwei Provisionszahlungen von zusammen 28.800 Euro und Michael L***** zu einer Anzahlung von 4.000 Euro verleitet hat, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine "fortlaufende Einnahmsquelle" zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Anträge auf "Einvernahme der Ehegattin Heike Z***** zum Beweis für die den Angeklagten stark psychisch belastende lebensbedrohliche Krankheitssituation der Ehegattin sowie den Nachweis der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Angeklagten im anklagerelevanten Zeitraum" und auf Einholung eines "neuropsychiatrischen Gutachtens" zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte im anklagerelevanten Zeitraum insbesondere seine inkriminierten Tathandlungen aufgrund seiner übersteigernden Sorge um die Ehegattin, die den Grad eines Verlusttraumas mit Krankheitswert erreicht hat, nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln" (S 284), wurden entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht abgelehnt (S 285). Der erste Antrag ließ Angaben darüber vermissen, welche erheblichen Beweisergebnisse die angestrebte Zeugenvernehmung erbringen sollte, der zweite die nach Lage des Falles gebotene Begründung, warum die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 ff). Nachträgliches Vorbringen dazu im Rechtsmittel ist unzulässig (aaO Rz 325).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von der festgestellten Absicht des Angeklagten, "sich durch die wiederkehrende Begehung solcher schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen" (US 6), sondern prozessordnungswidrig von der Bestreitung einer solchen Tendenz aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
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