OGH 11Os34/03

OGH11Os34/0329.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alija S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Jänner 2003, GZ 124 Hv 136/02g-48, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alija S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 127, 130 erster Fall; 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A) anderen fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR übersteigenden

Wert [die fehlende Subsumtion unter § 128 Abs 1 Z 4 StGB wurde nicht bekämpft und muss mangels Nachteiles für den Angeklagten auf sich beruhen] mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er gewerbsmäßig vorging, weggenommen, und zwar

1. um den 24. Jänner 2001 der Mag. Helga K***** eine Damengeldbörse mit 200,- ATS;

2. am 13. Februar 2001 der Silvia F***** eine schwarze Geldbörse mit 1.000,- ATS;

3. im Februar 2001 der Silvia F***** durch Behebung mit deren Mastercard 5.000,- ATS;

  1. 4. am 5. März 2001 der Mag. Juliana P***** eine Börse mit 900,- ATS;
  2. 5. der Mag. Juliana P***** durch Behebung mit deren Bankomatkarte insgesamt 13.000,- ATS, und zwar
    1. a) am 5. März 2001 um 15.58 Uhr und um 16.05 Uhr je 5.000,- ATS;
    2. b) am 6. März 2001 um 20.08 Uhr 3.000,- ATS;
  1. 6. am 13. Mai 2002 der Dr. Roswitha F***** 100,- EUR;
  2. 7. am 13. Mai 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem angeblichen Zoran P***** der Dr. Roswitha F***** durch Behebung mit deren Bankomatkarte 790,- EUR;

    B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz der Verhinderung deren Gebrauches im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, Rechtsverhältnisses, bzw einer Tatsache unterdrückt, indem er im Ersturteil näher bezeichnete Urkunden der Geschädigten der Diebstähle an sich brachte (1 bis 4).

    Gegen dieses Urteil erhebt der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 5a, 9"a" StPO) und Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf eine Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten in erster Instanz, er habe zwar die Bankomatabhebungen, nicht aber die vorangehenden Taschendiebstähle und damit verbundenen Urkundenunterdrückungen begangen (vgl S 35/II). Sie vermag damit keine erheblichen, aus den Akten (auch jenen der gleichgelagerten Vorverurteilungen) sich ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen zu erwecken. Die vom Rechtsmittelwerber im Ergebnis angestrebte, ihm günstigere Schlussfolgerung aus den vorliegenden Prämissen stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht her (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17). Denn die Beweiswürdigung darf in diesem Zusammenhang zwar thematisiert, nicht jedoch den nach mündlicher und unmittelbarer Beweiserhebung entscheidenden Tatrichtern entzogen und in diesem Umfang - wie dem Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Berufung wegen Schuld gegen Urteile eines Einzelrichters - dem Obersten Gerichtshof zugewiesen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471, 472; jüngst RZ 2003/EÜ 23).

Die ersichtlich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge, die fehlende Feststellungen zur angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehungen behauptet, lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie die dem Beschwerdevorbringen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen US 8 f übergeht. Sofern sie aber - der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) - als Begründungsmangel ins Treffen führt, zwischen den Fakten A 1 bis A 5 und den Fakten A 6 sowie A 7 läge ein Zeitraum von mehr als 14 Monaten, weshalb die bekämpfte Qualifikation nicht angenommen werden könne, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand, weil nach gefestigter Rechtsprechung die Zurechnung von Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschlossen wird, wenn zwischen den einzelnen Tathandlungen größere zeitliche Abstände liegen (vgl Mayerhofer StGB5 § 70 E 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus ergibt sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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