Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 18. 9. 2002 zulässig sei, um zu klären, ob ein vom Vermieter selbst genützter, aber allenfalls vermietbarer Kellerraum der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG entgegensteht, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor.
Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0079853). Dies berücksichtigend wurde bereits erkannt, dass das Vorhandensein von Nebenräumen, wie sie für ein Zweifamilienhaus typisch sind, nicht ausnahmeschädlich ist (vgl zuletzt 6 Ob 327/00g = WoBl 2002/112 mwN), was insbesondere für Kellerräume gilt (vgl 5 Ob 208/01a = MietSlg 53/30). Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt dabei keine Rolle; nur deren tatsächliche Vermietung würde die in § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorgesehene Privilegierung des Zweifamilienhauses aufheben (5 Ob 259/99w = WoBl 2000, 144/71 mit Anm von Prader; vgl 5 Ob 68/00m = WoBl 2001, 41/23). Im Einzelfall, auf dessen Besonderheiten bei der Beurteilung des fraglichen Ausnahmetatbestandes stets abzustellen ist (WoBl 2002/112), kann es wohl gerechtfertigt sein, die Eigennutzung des Vermieters einer Vermietung gleichzustellen, doch ist dies in der hier zu beurteilenden Konstellation keineswegs zwingend. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Nutzung des Kellers durch den Antragsgegner stehe der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht entgegen, ist zumindest vertretbar, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
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