OGH 4Ob77/03g

OGH4Ob77/03g29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Februar 2003, GZ 6 R 228/02z-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Vorspannangebot ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen. Gegen § 1 UWG wird daher nur verstoßen, wenn das Vorspannangebot geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (4 Ob 47/93 = ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio; 4 Ob 132/94 = ecolex 1995, 272 - Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot uva). Ein unzulässiges Vorspannangebot liegt dann nicht mehr vor, wenn die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorspannware (4 Ob 250/97m = ÖBl 1998, 189 - 3 Videos für jeden).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass niemand eine ihn nicht interessierende Zeitung bestellen wird, wenn seine Auslagen für Zeitung und ermäßigte Mobiltelefon-Grundgebühr wesentlich höher sind (26,64 EUR) als die reguläre Grundgebühr (15 EUR), so dass der Ersparnis bei der Gesprächsgebühr (bei Telefonaten in das Festnetz in den Bundesländern Steiermark, Osttirol und Kärnten 0,05 EUR statt 0,15 EUR) ein Mehraufwand von 11,64 EUR gegenübersteht. Um dies zu erkennen, bedarf es keiner aufwendigen Berechnungen, so dass davon auszugehen ist, dass jeder Interessent entsprechende Überlegungen anstellt, bevor er sich dazu entschließt, das Angebot der Beklagten anzunehmen.

Ob auch andere Mobiltefonanbieter gleich günstige Konditionen bieten, ist für die Entscheidung unerheblich. Tatsache ist jedenfalls, dass Mobiltelefonanbieter immer wieder mit günstigen Tarifen werben, so dass das Angebot der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als einmalige Gelegenheit erscheinen wird. Auch dies spricht dafür, eine Eignung des Angebots zu verneinen, zu einer Bestellung des Zeitungsabonnements allein aus sachfremden Motiven zu verleiten.

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