OGH 11Os41/03

OGH11Os41/0329.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. November 2002, GZ 24 Hv 138/02m-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 30. August 2002 in Innsbruck Karin St***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, indem er sie auf das Bett stieß, an der linken Hand packte und auf das Bett drückte, ihr die Bluse und den BH herunterriss, ihr die Jeans und den Slip hinunterzog, ihre Knie anwinkelte, sich auf ihren Oberkörper und ihre angewinkelten Knie legte und den Geschlechtsverkehr vollzog. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen in der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Karin St***** vor dem erkennenden Gericht (S 233 f) in der gemäß § 276a StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung am 29. November 2003 neu durchgeführten Hauptverhandlung (ON 29) nicht wiederholt hat (Mayerhofer StPO4 § 276a E 5 f).

Im Übrigen wurde die Zeugin im Vorverfahren kontradiktorisch vernommen, wobei der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen, sodass infolge der Erklärung der Zeugin, in der Hauptverhandlung solle das Videoband über diese Vernehmung vorgespielt werden (S 111), zu Recht (nur) dieses in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden somit lediglich in dem vom Gesetzgeber durch Einführung der dem Schutz des Opfers dienenden Bestimmungen über die kontradiktorische Vernehmung (§ 162a StPO) bewusst in Kauf genommenen Umfang beeinträchtigt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift nur einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Details des Beweisverfahrens heraus und zieht daraus spekulativ Schlüsse zugunsten des Rechtsmittelwerbers, missachtet jedoch die vom Erstgericht zutreffend angestellte Gesamtbetrachtung der Angaben des Angeklagten und der Zeugin St***** (US 7 ff). Damit unternimmt sie nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1). Die Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ § 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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