OGH 8Ob42/03i

OGH8Ob42/03i24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin G***** F***** Verwertungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Johann G*****, über den Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2003, GZ 2 R 242/02z-102, womit über Rekurs der Gemeinschuldnerin der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 25. September 2002, GZ 17 S 4/00w-89, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht ermächtigte den Masseverwalter zum Abschluss eines Kaufvertrages über die zur Masse gehörige Liegenschaft EZ ***** GB ***** und genehmigte gleichzeitig den vom Käufer bereits unterfertigten Kaufvertrag.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gemeinschuldnerin Folge und wies den Antrag des Masseverwalters, ihn zum Abschluss des vom Käufer bereits unterfertigten Kaufvertrages betreffend die Liegenschaft zu ermächtigen und diesen Kaufvertrag konkursbehördlich zu genehmigen, ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Dagegen wendet sich der erkennbar namens der Gemeinschuldnerin erhobene Revisionsrekurs des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815; RS0041770).

Der Rechtsmittelwerber muss nach ganz herrschender Auffassung formell beschwert sein; die angefochtene Entscheidung muss von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann im Regelfall eine Beschwer nicht abgeleitet werden (Kodek in Rechberger² vor § 461 ZPO Rz 10; RIS-Justiz RS0043947; RS0041929). Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur in jenen Fällen zugelassen, bei welchen die Entscheidungsbegründung ausnahmsweise Bindungswirkung entfalten kann. Das sind Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes (Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN); Zwischenurteile (Kodek aaO vor § 461 ZPO Rz 10; VersRdSch 1990, 95; 1 Ob 2058/96w) und Rechtsgestaltungsklagen gemäß § 105 ArbVG, deren Ziel es ist, die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen (EvBl 2000/5, 28 = JBl 2000, 124).

Keiner dieser Fälle liegt hier vor: Das Rekursgericht wies den Antrag des Masseverwalters mit der Begründung ab, dass gemäß § 117 KO idF BGBl I 75/2002 der Masseverwalter die beabsichtigte Veräußerung öffentlich bekanntzumachen habe, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage. Eine derartige öffentliche Bekanntmachung sei im unmittelbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft nicht erfolgt. Der Masseverwalter müsse daher im weiteren Verwertungsverfahren unter Beachtung der Bestimmungen des § 117 Abs 2 und 3 KO für einen neuerlichen Verkauf der Liegenschaft Sorge tragen.

Die von der Gemeinschuldnerin in ihrem Revisionsrekurs behaupteten allgemeinen Mängel des vorliegenden Konkursverfahrens sind hier nicht Entscheidensgegenstand. Ob, an wen und zu welchen Konditionen die Liegenschaft veräußert werden soll, ist mit dem vorliegenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht entschieden worden. Vielmehr bedarf die Veräußerung der Liegenschaft einer Genehmigung im Sinne des § 117 Abs 1 Z 3 KO.

Durch die Versagung der Genehmigung seitens des Rekursgerichtes ist somit die Gemeinschuldnerin in ihrer Rechtsstellung nicht beschwert.

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