OGH 14Os43/03

OGH14Os43/0323.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried W***** und Siegfried S***** wegen des Verbrechens des (bei W***** auch gewerbsmäßig) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 (§ 148 zweiter Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. November 2002, (richtig) GZ 18 Hv 134/02t-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurden Gottfried W***** (dieser abweichend von der wider ihn erhobenen Anklage) und Siegfried S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie vor und am 19. Februar 1999 in Villach im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Cassian M***** durch die Vorgabe, die von diesem überwiesenen Gelder würden für den Ankauf von Fußballspielerrechten verwendet werden, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Überweisung von 1,200.000 S verleitet, durch die Dr. Cassian M***** mit einem Betrag von 87.207,40 EUR an seinem Vermögen geschädigt wurde.

Dagegen richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche jeweils auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit b StPO gestützt werden.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten W*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf "ergänzende Vernehmung des Dr. Cassian M*****, wobei diesem aufgetragen werden möge, sämtliche seiner Unterlagen und Urkunden mitzubringen" (S 340 f/III), zu Recht der Abweisung (S 346/III). Es mangelt ihm sowohl an einem bestimmten Beweisthema als auch an der Darlegung, welches für die Lösung der Schuldfrage relevante Ergebnis die neuerliche Vernehmung dieses bereits eingehend in der Hauptverhandlung abgehörten Zeugen (S 264 ff, 328 ff/III) erwarten lasse (Ratz WK-StPO § 281 Rz 327). Hinsichtlich der nicht näher detaillierten Forderung nach Vorlage von "Unterlagen und Urkunden" handelt es sich bloß um eine unzulässige Erkundungsbeweisführung.

Im Gegensatz zum eben geschilderten Beweisantrag ist Gottfried W***** jenem des Zweitangeklagten auf Vernehmung des Zeugen Dr. Rudolf L***** nicht beigetreten (S 342/III), weshalb er sich darauf nicht berufen kann (Ratz aaO Rz 324).

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) spricht mit dem Hinweis auf vorgeblich einander widersprechende Feststellungen keine entscheidende Tatsache an: Wird doch die vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei begründete Annahme bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten bei der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (US 7-10 iVm 16, 21, 24 ff) keineswegs dadurch relativiert, dass die Abhebungen der Erstangeklagte allein durchgeführt habe. Mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen kann dahinstehen, ob der Angeklagte W***** durchwegs als unmittelbarer Täter gehandelt oder teils einen Beitrag zu einer Straftat des Zweitangeklagten geleistet hat. Welche Feststellungen zur Tatsache des Gesellschaftsverhältnisses der G***** AG vermisst werden, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Die Behauptung, Dr. M***** sei klar gewesen, dass die Geschäfte nur über eine solche "Firma" abgewickelt werden können und es müsste ihm auch von Anfang an klar gewesen sein, dass er deren Aufwand finanzieren müsse, bekämpft nur in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.

Die teils das Vorbringen in Verfahrens- und Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, den Zivilakt des Bezirksgerichtes Villach beizuschaffen, in dem sich der Zweitangeklagte im Rahmen eines vom Zeugen Dr. M***** später widerrufenen bedingten Vergleichs zur Schadensgutmachung verpflichtet habe, geht schon deshalb ins Leere, weil es das Rechtsmittel unterlässt, deutlich zu machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz aaO Rz 480). Welchen Einfluss der Umstand, dass Dr. M***** bei seinen Veranlagungen immer extrem hohe Renditen gesucht habe, auf die Beurteilung der vorliegenden Betrugstat haben solle, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Hinsichtlich der als nicht spruchreif erachteten Fakten wurde das Verfahren an den Untersuchungsrichter rückgeleitet (S 346/III), sodass der Hinweis auf die "schlecht aufbereitete und mangelhafte Materie" nicht greift. Indem auch die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b) die Annahme bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten bei der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bestreitet, lässt sie mangels Festhaltens am diesbezüglich konstatierten Urteilssachverhalt (abermals insbes US 7-10 iVm 16, 21, 24) die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen.

Zur Beschwerde des Angeklagten S*****:

Hinsichtlich der die Ablehnung seines Antrags auf (neuerliche) Vernehmung des Zeugen Dr. M***** unter Vorlage "sämtlicher seiner Unterlagen und Urkunden" kritisierenden Verfahrensrüge (Z 4) genügt der Verweis auf die Ausführungen zu jener des Mitangeklagten W*****. Die Bezugnahme auf ein vom Beschwerdeführer nachträglich vorgefundenes, in Kopie dem Rechtsmittel angeschlossenes Papier (nicht vollständig ausgeführtes Wechselformular mit von Dr. M***** gefertigten Vermerk "ausgefolgt am 14. 3. 1999 für Privatentnahme 500.000 S für Kaution retour") ist - schon mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung - zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels ungeeignet.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl mit der Verantwortung des Zweitangeklagten in Bezug auf die (umgewidmete) Darlehensgewährung von 500.000 S befasst (US 17, 21, 22, 23). Gewisse Widersprüche in den Angaben Dris. M***** haben sie logisch und empirisch einwandfrei seinem fortgeschrittenen Alter, der umfangreichen Korrespondenz und dem Zeitablauf zugeschrieben (US 23). Im Übrigen vermag die Beschwerde - auch unter dem Blickpunkt der (nicht recht verständlich ausgeführten) Tatsachenrüge (Z 5a) - nicht darzutun, welche für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Schlüsse aus der dem Rechtsmittel beigelegten Fotokopie zu ziehen seien. Angesichts der von S***** eingestandenen Tatsache, am 19. Februar 1999 von den insgesamt behobenen 1,200.000 S einen Betrag von 500.000 S erhalten zu haben, ist nicht einsichtig, welche Relevanz der Umstand haben sollte, dass das betrügerisch herausgelockte Geld etwa einen Monat später als Privatentnahme bezeichnet wurde. Haftet der Betrag doch nach wie vor unberichtigt aus.

Die Annahme tätiger Reue fordernde Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt mit ihrer Behauptung, es dürfe nicht postuliert werden, "dass nur ein datumsmäßig fixierter terminus quo die geforderte temporale Bestimmtheit erfülle", eine methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB; Ratz aaO Rz 588). Zudem übergeht sie, dass die vom Beschwerdeführer namens der zu diesem Zeitpunkt bereits gelöschten G***** AG (S 391 f/II) am 22. September 2000 vorgenommene "Abtretung Jurica V***** bis zum offenen Betrag des Dr. C. M*****" bis zum Urteilsdatum keinerlei schadensregulierende Wirkung hatte (US 10 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu von den Angeklagten gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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