Spruch:
Dem Rekurs des Schuldners wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat mit Beschluss 19. 11. 2002, 1 R 204/02-42, über Rekurs eines Gläubigers den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses dessen Antrag auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen hat, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Beschlusses an den Obersten Gerichtshof hat das Rekursgericht nicht vorgenommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dann den gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs des Schuldners zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes als Durchlaufgericht erhobene Rekurs ist zulässig (vgl § 171 KO, § 528 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1), aber nicht berechtigt.
Nach dem entsprechend § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Auch im Konkursverfahren ist daher ein Aufhebungsbeschluss ohne einem derartigen Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts nicht anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN).
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