OGH 10ObS48/03m

OGH10ObS48/03m8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter S*****, Heeresbeamter, *****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2002, GZ 8 Rs 243/02t-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 2002, GZ 17 Cgs 406/01v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 17. 7. 1964 geborene Kläger war als Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheeres aufgrund des Befehles des Militärkommandos Burgenland vom 22. 10. 2001 ab 16. 10. 2001, 0.00 Uhr in der Dauer von 60 Tagen als Mitglied der 150 Mann umfassenden Stabskompanie zum AssKdo "Süd"-StbBl zum Assistenzeinsatz an der Grenze zu Ungarn zugeteilt. Als Mitglied des 31 Mann starken Vorkommandos der Stabskompanie fuhr er aufgrund eines dienstlichen Befehls am 16. 10. 2001 an seinen Einsatzort R*****, wo er von 20.00 bis 21.00 Uhr an einer dienstlichen Besprechung teilnahm. Während des Assistenzeinsatzes gilt ein generelles Alkoholverbot. Von 6.00 bis 22.00 Uhr ist Intensivdienst und von 22.00 bis 6.00 Uhr Bereitschaftsdienst, der in einer befohlenen Ruhezeit von mindestens sechs Stunden bei Nichteintreten von Unvorhergesehenem abzuleisten ist. Nach vier Tagen gibt es 24 Stunden, genannt "Zeiten ohne geplante dienstliche Inanspruchnahme", die für die Verrichtung privater Angelegenheiten vorgesehen sind. Während dieser Zeit darf grundsätzlich der Einsatzraum - im vorliegenden Fall das gesamte Burgenland - nicht verlassen werden, wohl aber der Einsatzort; dieser muss allerdings binnen einer Stunde wieder erreicht werden können. Die Verrichtung privater Angelegenheiten muss gemeldet werden und der jeweilige Aufenthaltsort muss schriftlich festgehalten und gemeldet werden. Während der Ablösezeit, die im vorliegenden Fall von 16. 10. bis 18. 10. 2001 gedauert hat, gibt es keine Zeit ohne geplante dienstliche Inanspruchnahme. Der Assistenzeinsatz wird pauschal vergütet. Bei der Entlohnung wird nicht zwischen Zeiten des Intensivdienstes und des Bereitschaftsdienstes unterschieden.

Der Kläger nahm seit 1990 an Assistenzeinsätzen teil. Am 16. 10. 2001 war ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages befohlene Ruhezeit, die der Kläger in seinem ihm zugewiesenen Quartier in einem Gasthaus in R***** zubringen musste. Dieses Quartier durfte der Kläger ohne Genehmigung des Einheitskommandanten Hptm Arnold G***** nicht verlassen. Während der befohlenen Ruhezeit ist jede Tätigkeit verboten, die die Einsatzfähigkeit und die Kampfkraft der Assistenzkräfte wesentlich beeinträchtigt. Jede private Tätigkeit, die diese Ziele nicht gefährdet, war dem Kläger erlaubt und stand in seinem Belieben.

Während der befohlenen Ruhezeit wollte der Kläger am 17. 10. 2001 um 4.30 Uhr die am Gang außerhalb seines Zimmers gelegene Toilette zur Verrichtung der Notdurft aufsuchen. Mangels ausreichender Ortskenntnisse fand er den Lichtschalter nicht, stolperte über eine Stiege und zog sich einen Nasenbeinbruch und eine Platzwunde an der Stirn zu.

Mit Bescheid vom 27. 11. 2001 hat die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ausgesprochen, dass der Vorfall vom 17. 10. 2001 nicht als Dienstunfall anerkannt wird und dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden. Unfallversicherungsschutz sei nicht gegeben, da der Gang zur Toilette außerhalb der Dienstzeit der Privatsphäre zuzuordnen sei, auch wenn die Übernachtung in einem Gasthaus wegen des Assistenzeinsatzes dienstlich angeordnet gewesen sei.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall vom 17. 10. 2001 in R***** um einen Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG handle und dass Leistungen gemäß den §§ 88 ff B-KUVG zu gewähren seien.

Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, dass "das Ereignis vom 17. 10. 2001, bei dem sich der Kläger einen Nasenbeinbruch und eine Platzwunde an der Stirn zugezogen hat, ... ein Dienstunfall" ist. Es liege zwar kein Fall des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG vor, wohl aber ein Dienstunfall nach § 90 Abs 1 B-KUVG. Durch den Intensivdienst von 6.00 bis 22.00 Uhr und den anschließenden Bereitschaftsdienst bis 6.00 Uhr mit einer grundsätzlichen Ruhephase von zumindest sechs Stunden entstehe in Zusammenhalt mit den festgestellten Einschränkungen der privaten Gestaltungsfreiheit eine enge Verquickung zwischen Dienst und Ruhephase, die faktisch der intensiven Erhaltung und Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit diene und der privaten Gestaltung nur geringen Raum lasse. Somit könne von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe, nicht mehr gesprochen werden, zumal die dienstlichen Belange diese Ruhepausen so weitgehend bestimmten, dass der nichtversicherte Bereich in den Hintergrund trete.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die Argumentation des Erstgerichts, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis (§ 90 Abs 1 B-KUVG) ereignet habe, sei überzeugend. Der Unfall des Klägers habe sich während einer Dienstzuteilung ereignet. Nach der Rechtsprechung sei bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen als am Wohn- und Betriebsort. Der Dienstreisende oder Dienstzugeteilte sei in der Regel genötigt, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse unter anderen Umständen zu befriedigen als bei einer Dienstverrichtung im Dienstort. An sich private Tätigkeiten könnten dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn in einem gewöhnlich der Privatsphäre dienenden Bereich die betriebliche Sphäre so stark auf das Verhalten des Versicherten einwirke, dass der Privatbereich letztlich in den Hintergrund trete. Zu den dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtungen zählten vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflege (zB Schlafen, Essen, Waschen, aber auch das Verrichten der Notdurft). Durch die Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten werde der betriebliche Bezug überlagert, sodass für die Dauer der Verrichtung der privaten Tätigkeit der Versicherungsschutz verloren gehe. Dieser "gelöste betriebliche Zusammenhang" könne aber dadurch wieder hergestellt werden, dass die eigenwirtschaftliche Handlung infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden habe müssen und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt habe. Im vorliegenden Fall stehe die grundsätzlich eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Toilettengangs unter Versicherungsschutz, da die betriebliche Sphäre so stark auf das Verhalten des Versicherten eingewirkt habe, dass der Privatbereich letztlich in den Hintergrund getreten sei. Zu dem Umstand, dass sich der Kläger auf einer Dienstreise befunden und daher seine lebensnotwendigen Bedürfnisse unter völlig anderen Umständen als üblicherweise verrichten habe müssen, sei die besonders starke Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit auch innerhalb der angeordneten "Ruhezeit" gekommen. Weiters sei beachtlich, dass sich der Unfall während der ersten Übernachtung am Einsatzort im Rahmen der Dienstzuteilung ereignet habe, sodass der Kläger noch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich mit den örtlichen Gegebenheiten des Quartiers hinreichend vertraut zu machen, was ein wesentliches gefahrenerhöhendes Element dargestellt habe; dieses erhöhte Risiko habe letztlich zum Unfall geführt. Somit sei der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis gegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung berechtigt.

Die beklagte Partei wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen vor allem gegen das vom Berufungsgericht herangezogene Argument, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der Verrichtung der Notdurft (und damit auch dem Sturz des Klägers) bestehe. Vielmehr sei gerade bei einem Erwachsenen eine ungewohnte Umgebung kein besonders gefährdender Umstand.

Nach der Generalklausel des § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Da die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach § 90 B-KUVG die gleichen sind wie für die Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (SZ 71/144 = SSV-NF 12/115) können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (RIS-Justiz RS0110598 [T2]).

Abgesehen vom Fall des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nach ständiger Judikatur nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 165/88 = SSV-NF 2/76, die einen Unfall betraf, auf den § 175 Abs 2 Z 7 ASVG noch nicht anzuwenden war (Trinken aus einer Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand), führte der Oberste Gerichtshof aus, Essen und Trinken stellten zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar; kämen aber besondere, wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, werde der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstrecke sich auf alle Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt sei. Werde das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, hätten also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt und sei der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, etwa weil diese unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt worden sei und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt habe, liege ein Arbeitsunfall vor.

In der Entscheidung 10 ObS 41/91 (SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6, Jürgen Winkler = RZ 1993/49: Sturz einer Schülerin aus einem Stockbett anlässlich eines Schulschikurses) wurde darauf hingewiesen, dass auch Tätigkeiten geschützt sein sollen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, so dass es zu einem Auftreffen sonstiger Kausalketten auf den Versicherten kam. Der Versicherte ist dabei zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten Risiko ausgesetzt.

Allerdings kann ein Versicherter dann nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft zählen, wenn er sich ohne einen inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird. Bei der Beurteilung des Stellenwerts einer Gefahr spielt das Alter eine maßgebliche Rolle; bei Erwachsenen ist ein strengerer Maßstab als bei Jugendlichen anzulegen (10 ObS 243/94 = SSV-NF 8/108). In der Entscheidung 10 ObS 281/97i = SSV-NF 11/123 wurde bei einem erwachsenen Studenten, der im Rahmen einer Exkursion aus dem geöffneten Fenster des Hotelzimmers stürzte, keine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallorts angenommen, weil eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw bei allfälligem Hinauslehnen gerade bei Erwachsenen überall zu erwarten sei.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger während seiner Einsatzes auch in der Ruhephase zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten aus der dienstlichen Sphäre stammenden Risiko ausgesetzt war. Während der befohlenen Ruhezeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr durfte er das ihm zugewiesene Quartier nur mit Genehmigung des Einheitskommandanten verlassen und musste auch jede Tätigkeit unterlassen, die seine Einsatzfähigkeit und Kampfkraft wesentlich beeinträchtigen konnte. Er war daher gezwungen, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse unter völlig anderen Umständen als üblicherweise zu verrichten. Dazu kommt, dass er sich mit den örtlichen Gegebenheiten des Quartiers noch nicht ausreichend vertraut machen konnte (der Unfall ereignete sich anlässlich der ersten Übernachtung am Einsatzort). Der Kläger ist daher einer der dienstlichen Tätigkeit entspringenden Gefahr zum Opfer gefallen, auch wenn ihn die Gefahr bei Ausübung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt hat.

In diesem Sinn ist der örtliche, zeitliche und auch ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis zu bejahen, sodass der Unfall als Dienstunfall iSd § 90 Abs 1 B-KUVG anzusehen ist.

Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Fassung des Klagebegehrens ist erörterungsbedürftig. Es enthält einerseits einen "Feststellungsteil" ("Es wird ... festgestellt, dass es sich bei dem Vorfall vom 17. 10. 2001 ... um einen Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG gehandelt hat"), sondern offenbar auch einen Leistungsteil ("dass ... Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG zu gewähren sind"). Auch die beklagte Partei hat im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Vorfall vom 17. 10. 2001 nicht als Dienstunfall anerkannt wird und dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden.

Nach § 65 Abs 2 ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (§ 367 Abs 1 ASVG). In einem solchen Feststellungsbegehren sind demnach die unfallbedingten Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (§ 82 Abs 3 Z 2 ASGG; SSV-NF 7/97). Ein Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Dienstunfall handle, entspricht ebenso wenig dem Gesetz (vgl SSV-NF 10/136) wie ein entsprechendes Feststellungsurteil, auch wenn es als "Zwischenurteil" erlassen wird (SSV-NF 10/136).

Weiters ist bei einem auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Begehrens zu beachten, dass mehrere Ansprüche in Frage kommen; die vom Kläger begehrte Leistung muss daher konkret bezeichnet werden. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (SSV-NF 13/92).

Die Fassung des Klagebegehrens ist daher mit dem Kläger zu erörtern und klar zu stellen. Sollte der Kläger auf die Gewährung einer Versehrtenrente abzielen, wären die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen (SSV-NF 7/97).

Zum Verhältnis der beiden Begehren ist im Übrigen zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 228 Rz 11). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN). Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.

Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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