Spruch:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Spittal/Drau zugewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 15. 1. 2003 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrte die in Wien wohnhafte Klägerin von der ebenfalls in Wien ansässigen beklagten Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe von EUR 4.747,30 (später infolge Teilzahlung eingeschränkt auf restlich EUR 1.344,43) sA aus einem Verkehrsunfall am 8. 8. 2002 in Gmünd im Bundesland Kärnten, den der Versicherungsnehmer der beklagten Partei zufolge Vorrangverletzung allein verschuldet habe.
Die beklagte Partei anerkannte zunächst ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von zwei Drittel und bestritt im Übrigen das Klagebegehren; außerdem wurde der eigene Sachschaden in Höhe von EUR 5.068,06 bis zur Höhe der Klageforderung compensando eingewendet. Schließlich beantragte die beklagte Partei auch die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, weil drei Unfallzeugen im dortigen Sprengel wohnhaft seien und auch bereits die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Beisein eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen unter Beiziehung dieser Zeugen beantragt worden sei.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da ein Lokalaugenschein zufolge vorhandener Unfallfotos nicht nötig sei. Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar darf dies nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen, weshalb gerade dann, wenn sich - wie hier - eine Partei gegen die Delegierung ausgesprochen hat, diese dann abzulehnen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN; 8 Nc 113/02p uam). Tatsächlich liegen hier jedoch ausreichende Gründe vor, um die Rechtssache auch gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0046455). Die beklagte Partei hat bisher sechs Zeugen angeboten, davon fünf mit Wohnsitz in Kärnten und einer in Deutschland, und die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Das Beweisanbot der klagenden Partei umfasst demgegenüber neben ihrer Parteienvernehmung nur die Einvernahme eines weiteren Zeugen ebenfalls in Deutschland, wobei dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg ausdrücklich begehrt wurde. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fal, dass der Unfallort im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau liegt, die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, die weit überwiegende Anzahl der (speziell zum Unfallhergang) beantragten Zeugen im dortigen Sprengel wohnt, die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde, so kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden kann. Im Falle eines Ortsaugenscheines an der Unfallstelle (sei es durch das erkennende Gericht, sei es durch den beauftragten Sachverständigen allein) würde es der Klägerin selbst ohne Delegierung obliegen, nach Kärnten zum Zwecke dieser Beweisaufnahme anzureisen, sodass aus allen diesen Gründen in Stattgebung des Antrages der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
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