OGH 3Ob65/03k

OGH3Ob65/03k26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnissbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Michael L*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. Jänner 2003, GZ 32 R 158/02h-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. Jänner 2003, mit dem sein Antrag auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen wurde. Da der Verpflichtete den Aufschiebungsantrag zurückgezogen hat, ist er - wie er auch ausführt - nur durch die Kostenentscheidung beschwert. Das diesbezüglich in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (RIS-Justiz RS002396). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

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