OGH 3Ob49/03g

OGH3Ob49/03g26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Günther A*****, wegen 19.075,80 EUR sA infolge Revisionsrekurses der führenden betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 17. Dezember 2002, GZ 18 R 315/02f-76, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Baden vom 6. August 2002, GZ 6 E 104/99h-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Anzuwenden sind hier die Bestimmungen der EO idF vor der EO-Novelle 2000 (im Folgenden EO aF).

Im Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht einer Pfandgläubigerin, deren Forderung durch eine Festbetragshypothek an der versteigerten Liegenschaft gesichert war, den im Grundbuch als Forderung ausgewiesenen Kapitalbetrag von 24.708,76 EUR gemäß § 210 EO aF - der bücherlichen Rangordnung entsprechend - zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu, obgleich eine Anmeldung dieser Forderung zur Befriedigung aus dem Meistbot unterblieben war. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte die auf die stRsp des Obersten Gerichtshofs gestützte Rechtsansicht des Erstgerichts. Danach sei bei der Meistbotsverteilung auf das aus dem Grundbuch ersichtliche Kapital der durch eine Festbetragshypothek gesicherten Forderung trotz der unterbliebenen Anmeldung Bedacht zu nehmen gewesen. Die gegenteilige Ansicht von Angst (in Angst, EO § 210 Rz 7) werde abgelehnt. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den gegen die erörterte stRsp vorgetragenen Einwänden von Angst noch nicht auseinandergesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Rechtsmittelwerberin - eine Hypothekarin, die bei Ausschaltung der angefochtenen Zuweisung zum Zug käme - stützt ihren Standpunkt, an die ihr im bücherlichen Rang vorgehende Festbetragshypothekarin habe eine Zuweisung nicht erfolgen dürfen, auf die bereits vom Rekursgericht abgelehnte Ansicht von Angst (in Angst, EO, § 210 Rz 7). Diese Lehrmeinung wurde seither auch vom Obersten Gerichtshof in der am 18. Dezember 2002 zur AZ 3 Ob 79/02t ergangenen Entscheidung abgelehnt. Daran ist festzuhalten. Im Revisionsrekurs werden insofern keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Erörterung bedürften. Der Rechtsmittelwerber befasst sich auch nicht mit der Frage nach dem Vorliegen eines Barzahlungsverlangens der Festbetragshypothekarin.

Gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen ist aber der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, wurde doch die Rechtsfrage, derentwegen die zweite Instanz den Revisionsrekurs zuließ, vom Obersten Gerichtshof bereits gelöst. Gemäß § 526 Abs 3 iVm § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

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