OGH 5Nc6/03g

OGH5Nc6/03g26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Akin N***** A.S., *****, wegen EUR 261.750,40 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Landesgericht Ried im Innkreis als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei bringt im Ordinationsantrag vor, sie sei im Mai 2002 von der Firma F***** GmbH in Graz mit der Organisation eines Transports einer Sendung von Infusionslösungen zur Firma F***** in Istanbul beauftragt worden. Sie habe ihrerseits mit der Durchführung des Transports von zwei Beladestellen im Raum Graz/Österreich nach Istanbul die Beklagte, eine türkische Kapitalgesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand die Besorgung und Durchführung internationaler Transporte zähle, beauftragt. Durch einen vom Lenker der beklagten Partei grob fahrlässig verschuldeten Transportmittelunfall in Rumänien sei es zu einem Totalschaden des Transportgutes gekommen. Im Hinblick auf Art 3 CMR hafte die Klägerin gegenüber dem Transportversicherer der Absenderin für das Verschulden der beklagten Partei. Der Transportversicherer habe nach Leistung an die österreichische Absenderfirma der Beklagten gegenüber den klagsgegenständlichen Betrag bereits fällig gestellt. Im Hinblick darauf, dass auf den gegenständlichen Transportvertrag das Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden sei, sei zufolge dessen Art 31 Z 1 lit b inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es werde mangels eines allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten in Österreich beantragt, gemäß § 28 JN aus den sachlich in Betracht kommenden österrreichischen Gerichten eines für die gegenständliche Klage als örtlich und sachlich zuständig zu bestimmen, wobei die Bestimmung des Landesgerichtes Ried im Innkreis angeregt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier jedenfalls zutrifft (Türkei ist Vertragsstaat, siehe BGBl 538/1996), ist die inländische Jurisdiktion für die klagsgegenständlichen Ansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (RIS-Justiz RS0046376; zuletzt 9 Nd 503/01; 7 Nd 508/01; 7 Nc 115/02z).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. In Stattgebung des Ordinationsantrags war daher das Landesgericht Ried im Innkreis als Handelsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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