OGH 4Ob43/03g

OGH4Ob43/03g25.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** AG, *****, 2. H***** Tiefbaugesellschaft m. b.H., *****, 3. T***** Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, 2. S***** Baugesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 6 R 3/03p, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Dezember 2002, GZ 10 Cg 78/02k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.105,78 EUR (darin 350,96 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 11. 10. 2002 (ON 6) wies das Erstgericht den zur Sicherstellung eines gleichlautenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehrens gestellten Sicherungsantrag mangels Bescheinigung des behaupteten Sachverhalts ab.

Noch vor Erledigung des von den Klägerinnen gegen diese Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels brachten diese am 2. 12. 2002 (ON 17) einen zweiten Sicherungsantrag ein, der in seinem maßgeblichen Kern auf denselben rechtserzeugenden Tatsachen wie der Sicherungsantrag vom 4. 10. 2002 (ON 1) beruht und ein identes Begehren stellt; die Klägerinnen machten darin zusätzliche Bescheinigungsmittel (Urkunden und eine Auskunftsperson) geltend.

Das Erstgericht wies den neuerlichen Sicherungsantrag ohne Anhörung der Antragsgegner wegen Streitanhängigkeit als unzulässig zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Entscheidungen im Provisorialverfahren seien der Rechtskraft fähig; allein das Geltendmachen von neuen Bescheinigungsmitteln mache einen neuen Antrag nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach § 78 und § 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 66/143; SZ 70/48; ÖBl-LS 2000/87;ÖBl-LS 2002/25). Daran anknüpfend gelangte die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 85.518; 3 Ob 109/99x; 3 Ob 97/99g; zuletzt 1 Ob 226/02w = EvBl 2003/13) zum Ergebnis, Gleiches müsse auch dann gelten, wenn der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, biete doch der § 402 Abs 2 EO keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags anders zu beurteilen sei als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags. Insoweit mangle es an einer Ausnahme von dem auch im Anwendungsbereich der Exekutionsordnung sonst geltenden Anfechtungsausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Dieser Ansicht ist zu folgen.

Im Streitfall wurde der Sicherungsantrag ohne vorherige Anhörung der Beklagten zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Dagegen ist der Revisionsrekurs nach den zuvor aufgezeigten Erwägungen gemäß § 78 und § 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Demzufolge ist der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Das Rechtsmittel der Klägerinnen ist vielmehr ohne Sachprüfung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte