OGH 8Ob19/03g

OGH8Ob19/03g20.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Dr. Georg S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dkfm. Thomas P*****, D-*****, vertreten durch Dr. Wille & Brandstätter Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 89.627,07 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. November 2002, GZ 15 R 254/02m-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Tatbestand nach § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus. Die gefährdete Partei muss konkrete Umstände behaupten und bescheinigen, die es wahrscheinlich machen, dass durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder doch erheblich erschwert würde (Kodek in Angst, Kommentar zur EO, Rz 8 zu § 379 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Rz 3 zu § 379). Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs durch den Anspruchsgegner rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Vielmehr müssen zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005369; zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 7 Ob 76/02f). Nichts anderes kann für die bloße Verweigerung der Befriedigung des Anspruchs gelten; auch sie rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass dadurch die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder doch erheblich erschwert würde (in diesem Sinn bereits 7 Ob 645/82). Hier hat die gefährdete Partei (Antragsteller) bescheinigt, dass sie für ihren (von ihr rechtsanwaltlich vertretenen) Gegner einen (bedingten) Vergleich ausgehandelt hat, der die Zahlung des Vergleichsbetrages zu Handen des Antragstellers vorgesehen hat. Da der Antragsteller den Abschluss des Vergleiches ohne diese Klausel ablehnte, hat der Antragsgegner das Vertretungsverhältnis beendet und so die Aufnahme dieser Klausel in den Vergleich - und damit die Zahlung des Vergleichsbetrages an den Antragsteller - verhindert. Damit hat aber der Antragsteller ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt, das inhaltlich nur dahin zu werten ist, dass damit die Befriedigung des Antragstellers aus dem Vergleichsbetrag bzw. die Hinterlegung des Vergleichsbetrages durch den Antragsteller (siehe dazu die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes) verhindert wurde. Dies bedeutet aber nur, dass der Antragsgegner die unmittelbare Befriedigung (oder deren Absicherung) aus dem Vergleichsbetrag verweigert und den Antragsteller auf einen von ihm einzuleitenden Rechtsstreit, die Schaffung eines Titels und - für den Fall der Nichtzahlung trotz Prozessverlust - auf die zwangsweise Hereinbringung seiner Forderung verwiesen hat. Konkrete Umstände, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die Hereinbringung eines vom Antragsteller ersiegten Betrages gefährdet sein könnte, hat der Antragsteller hingegen nicht vorgebracht. Weder hat er behauptet, dass der Antragsgegner - bis zu seiner Entlassung bzw Abberufung Vorstandsmitglied einer AG - kein hinreichendes Vermögen hat, noch hat er irgendwelche konkreten Umstände vorgebracht, aus denen man ableiten könnte, der Antragsgegner wolle Vermögensbestandteile verbergen oder beseitigen. Unter den gegebenen Umständen fehlen sogar jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner für den Fall, dass er im Prozess mit seinen Einwänden gegen die Forderung des Antragstellers nicht durchdringen werde, die Zahlung der Forderung überhaupt verweigern werde. Allein der Umstand, dass er die (vorprozessuale) Befriedigung der Forderung aus dem ausgehandelten Vergleichsbetrag verhindern will, rechtfertigt diesen Schluss jedenfalls nicht. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner seine Einwände vor der Vollmachtskündigung nicht erhoben hat, macht vor diesem Hintergrund die im konkreten Fall vertretene Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, das die subjektive Gefährdung der Hereinbringung des Anspruchs verneint hat, nicht unvertretbar.

Dass der Antragsgegner sein Verhalten mit unwahren Behauptungen über Erklärungen seiner Rechtsschutzversicherung begründet habe, ist dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt in Wahrheit nicht zu entnehmen. Fest steht nämlich nur, dass der Antragsgegner entsprechende Erklärungen seiner Versicherungen behauptet und der Antragsteller ihm daraufhin von einer Genehmigung des ausgehandelten Vergleichs durch die Versicherung (ohne Einwand gegen die in Rede stehende Klausel) Mitteilung gemacht habe. Damit ist aber keineswegs bescheinigt, dass der Antragsgegner unwahre Äußerungen abgegeben hat, weil ja nicht einmal feststeht, welche Erklärungen die Versicherung wem gegenüber abgegeben hat. Abgesehen davon könnte auch die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers nichts daran ändern, dass dem Beklagten inhaltlich nur die Vereitelung der unmittelbaren Befriedigung des Anspruchs (oder deren Sicherstellung) aus dem Vergleichsbetrag vorgeworfen werden kann, dass aber konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Hereinbringung einer vom Antragsteller ersiegten Forderung fehlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte