Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten den Kündigungsgrund der gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 44 Z 1 NÖ Spitalsärztegesetz gesetzt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger den Grad seiner Pflichtenverletzung, nämlich das zweimalige Entfernen aus dem Krankenhaus während des Nachtdienstes in der Dauer von jeweils 20 bzw 25 Minuten damit herabzumindern trachtet, indem er darauf verweist, dass nach § 19 NÖ KAG die durchgehende Anwesenheit eines Oberarztes nicht vorgeschrieben gewesen wäre, ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung legt nämlich nur einen Mindeststandard fest, der den Arbeitgeber und Krankenhausträger aber nicht daran hindert, seine Patientenbetreuung und -versorgung dadurch zu optimieren, dass nicht nur ein in Fachausbildung befindlicher Assistenzarzt, sondern auch der fertig ausgebildete Fach(Ober-)arzt während des gesamten Nachtdienstes anwesend zu sein hat.
Es kann wohl die Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht als Rechtfertigungsgrund die Pflichtwidrigkeit eines nicht arbeitsvertragskonformen Verhaltens ausschließen (Kuderna Entlassungsrecht2 69 mwN), doch haben die Vorinstanzen die Motive des Klägers, nämlich seine Eifersucht auf den zwischenzeitigen Freund seiner Gefährtin und die Angst um den Bestand seiner Beziehung zutreffend nicht als derart höherwertiges Interesse angesehen. Soweit der Kläger überdies ins Treffen führt, er habe seine Freundin auch vor dem mehrfach vorbestraften Nebenbuhler schützen wollen, entfernt er sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Letztlich ist dem Berufungsgericht auch dahin beizupflichten, dass die - wenn auch verständliche - Aufregung des mit einer verantwortungsvollen Aufgabe betrauten Klägers nicht geeignet war, den Grad seines Verschuldens als vernachlässigbar erscheinen zu lassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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