OGH 10ObS382/02b

OGH10ObS382/02b18.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Ingeborg S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2002, GZ 7 Rs 224/02s-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. März 2002, GZ 5 Cgs 3/02v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 15. 10. 2001 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach ihrem am 25. 5. 2001 verstorbenen Ehegatten Herbert S***** ab 1. 6. 2001. Gleichzeitig wurde aber ausgesprochen, dass es aufgrund der Berechnung der Pension zu keinem Auszahlungsbetrag kommt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, ihr eine Witwenrente (gemeint: Witwenpension) nach ihrem verstorbenen Ehegatten Herbert S***** im gesetzlichen Ausmaß, zumindest jedoch im Ausmaß von S 10.752,40 (EUR 781,41), ab 1. 6. 2001 zu gewähren. Die Klägerin sei sich dessen bewusst, dass die Höhe der Witwenpension nach der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 92/2000, geschaffenen Rechtslage nach der maßgebenden Bestimmung des § 264 Abs 2 ASVG in ihrem Fall zutreffend mit Null berechnet worden sei, da ihr ausgehend von der dem verstorbenen Ehegatten gebührenden Pension von S 10.752,40 (Berechnungsgrundlage) ab einer Höhe der (eigenen) Berechnungsgrundlage von S 25.089 keine Witwenpension gebühre. Nach der Rechtslage vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 hätte die Klägerin Anspruch auf zumindest 40 % der Pension ihres verstorbenen Ehegatten, somit auf S 4.300,96 monatlich, gehabt. Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 erfolgte Verschlechterung ihrer Rechtsposition verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis auf die geltende Gesetzeslage.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 eingeführten Berechnungsregelung des § 264 Abs 2 ASVG gebühre bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen der Witwe (bzw des Witwers) und des Verstorbenen ein Hundertsatz von 40 der Pension des Verstorbenen, welcher sich für jeden Prozentpunkt, um welchen die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten jene des Verstorbenen übersteige, um 0,3 % bis 0 % vermindere. Unter Berücksichtigung der dem verstorbenen Ehegatten gebührenden Pension von S 10.752,40 (Berechnungsgrundlage) gebühre ab einer Höhe der Berechnungsgrundlage der Klägerin von S 25.089 nach der geltenden Rechtslage keine Witwenpension.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, weil es die von der Klägerin gegen die geltende Rechtslage vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).

Die Klägerin zieht auch in ihren Revisionsausführungen nicht in Zweifel, dass nach den für ihren Anspruch auf Witwenpension gemäß § 264 Abs 2 und 6 ASVG idF Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (BGBl I 92/2000) maßgebenden Bestimmungen die Berechnung der Witwenpension keinen Auszahlungsbetrag ergibt. In diesem Zusammenhang ist noch zu ergänzen, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 6. 2001 vom Bundespensionsamt einen monatlichen Ruhebezug von S 42.653,50 brutto bezog (vgl OZ 180 im Pensionsakt). Die Klägerin wiederholt in ihren Revisionsausführungen jedoch ihre verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung des § 264 ASVG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 92/2000, habe einen erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Rechtsposition bewirkt. Der Klägerin sei keine Dispositionsmöglichkeit offengestanden, auf diese Veränderung (= faktische Abschaffung) ihrer Rechtsposition zu reagieren, weshalb die sachliche Rechtfertigung dieses erheblichen und plötzlichen Eingriffs umso stärker sein müsste. Die Unsachlichkeit der Neuregelung ergebe sich insbesondere daraus, dass die Klägerin durch sehr große persönliche Anstrengung und unter der für Frauen typischerweise gegebenen Doppelbelastung von Beruf und Familie ein verhältnismäßig höheres Einkommen (und daraus resultierenden Ruhebezug) als ihr verstorbener Gatte erworben habe. Dass ihr gerade dieser Umstand nun zum Nachteil gereichen solle, stelle eine mittelbare Diskriminierung von weiblichen Versicherten, die die Hauptlast in Beruf und Familie tragen, dar.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Witwen(Witwer)pension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht (vgl VfSlg 8871 ua). Ausgangspunkt der Berechnung ist daher (seit 1. 1. 1995) das zu Lebzeiten des Versicherten erzielte Haushaltseinkommen und dessen Verteilung auf die beiden Ehepartner. Je höher der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Haushaltseinkommen war, desto höher ist der Unterhaltsausfall und umgekehrt (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 275). Maßgebend für die Höhe der Witwen(Witwer)pension ist somit die Relation der Pensionsbemessungsgrundlage des Verstorbenen und des überlebenden Ehepartners. Seit 1. 1. 1995 betrug die Witwen(Witwer)pension nach einem komplizierten Berechnungsvorgang mindestens 40 %, höchstens 60 % der Pension des Verstorbenen. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000 - BGBl I Nr 92/2000) wurde die Formel zur Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension neu geregelt: Um sowohl Aktiv- als auch Pensionseinkommen berücksichtigen zu können, wird für jeden der beiden Ehepartner eine sogenannte Berechnungsgrundlage ermittelt (dabei handelt es sich entweder um die Bemessungsgrundlage einer schon gebührenden Sozialversicherungs- bzw Beamtenpension oder bei noch bestehender Erwerbstätigkeit um eine aus dem Aktiveinkommen errechnete fiktive Bemessungsgrundlage). Sind beide Berechnungsgrundlagen gleich hoch, beträgt die Witwen(Witwer)pension 40 %. Ist die Berechnungsgrundlage des hinterbliebenen Ehegatten jedoch kleiner, dann erhöht sich der Pensionsanspruch pro 1 % Unterschied um 0,3 % bis zum Maximum von 60 % (das ist dann der Fall, wenn die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen mindestens dreimal so hoch war). War hingegen die Berechnungsgrundlage des hinterbliebenen Ehegatten größer, dann vermindert sich die Pensionshöhe pro 1 % Unterschied um 0,3 % bis auf 0 % (das ist zB dann der Fall, wenn die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen 1.000 EUR und jene des hinterbliebenen Ehegatten mehr als 2.300 EUR betrug). Die Witwen(Witwer)pension wird jedoch auf 60 % aufgestockt, wenn die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den sogenannten Schutzbetrag von 1.481,20 EUR (2002; veränderlicher Wert) monatlich nicht erreicht. Andererseits kommt es zu einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension bis auf Null, wenn diese zusammen mit eigenem Einkommen die doppelte Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (Tomandl aaO). Durch das SRÄG 2000 wurde daher mit Wirkung vom 1. 10. 2000 eine Spreizung zwischen 0 % und 60 % der Pension des verstorbenen Ehegatten bei gleichzeitiger Änderung der Berechnungsformel eingeführt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 181 BlgNR XXI. GP 33 verwirkliche diese Änderung das im Koalitionsabkommen genannte Ziel einer stärkeren Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpension und knüpfe auch an die mit dem Gedanken der Bedarfsorientierung zusammenhängende ursprüngliche Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenpensionen an. Ist das Einkommen der hinterbliebenen Person wesentlich höher als jenes des verstorbenen Ehegatten, dann bestehe kein konkreter Unterhaltsbedarf. Die vorgeschlagene 0/60 %-Regelung mit einer Obergrenze von derzeit 86.400 S erscheine damit zweckmäßig und sozialpolitisch gerechtfertigt. Sie sei zudem sozial ausgewogen: Die Erhöhung des "Schutzbetrages" stelle sicher, dass innerhalb dieser Einkommensgrenze auch dann eine Hinterbliebenenpension im Ausmaß von 60 % gebühre, wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) gleich oder höher sei als jene des Verstorbenen. Schließlich bleibe insbesondere bei Frauen, deren Berechnungsgrundlage wegen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege älterer Menschen niedriger sei als die durchschnittliche Berechnungsgrundlage der Versicherten, die 60 %-Marke fast immer gewahrt (RV aaO). Durch diese Neuregelung sollen somit einerseits sachlich nicht mehr vertretbare Überversorgungen ausgeschlossen werden, gleichzeitig werde aber auch der Schutz von Beziehern niedriger Einkommen durch eine Anhebung des sogenannten "Schutzbetrages" verstärkt (RV aaO 24).

Diese für die Klägerin nachteilige Änderung der Rechtslage durch das SRÄG 2000 ist vor der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 11.665, 14.864 ua - jüngst G 186/02 ua vom 11. Dezember 2002 zur Aufhebung des § 253d ASVG ohne Übergangsregelung) zu sehen, wonach keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz danach etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (VfSlg 12.568, 14.090 ua). Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 11.368, 13.461, 13.657 ua).

Berücksichtigt man diese in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze, ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Hinterbliebenenpensionen darin bestand und besteht, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen (vgl VfSlg 8871). Der Versicherte sollte davon entlastet werden, für diesen Fall Privatvorsorge treffen zu müssen. Es kann daher keine Unsachlichkeit darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber des SRÄG 2000 das Ziel einer stärkeren Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpension verfolgt hat und dabei an die mit dem Gedanken der Bedarfsorientierung zusammenhängende Unterhaltsersatz- funktion der Hinterbliebenenpensionen angeknüpft hat. Das diesbezüglich mit dem SRÄG 2000 verfolgte gesetzgeberische Ziel ist an sich geeignet, einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu rechtfertigen. Die im Zuge des SRÄG 2000 beschlossene Neuregelung, die in den Fällen, in denen das Einkommen der hinterbliebenen Person wesentlich höher ist als jenes des verstorbenen Ehegatten, zu einem gänzlichen Wegfall der Witwen(Witwer)pension führen kann, erscheint daher durchaus sachgerecht, da in diesen Fällen - wie auch im Fall der Klägerin - kein konkreter Unterhaltsbedarf der hinterbliebenen Person besteht (vgl dazu auch die Ausführungen im Bericht der Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems, RdW 2000/208, 221 ff [227], wonach beispielsweise eine bloße Spreizung auf 20/60 ohne Änderung der Berechnungsformel nur einzelne Fälle von Überversorgung entschärfen würde und daher nicht geeignet wäre, das von der Bundesregierung angepeilte Ziel einer Stärkung der Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpension bei Zusammentreffen von hohem Erwerbseinkommen bzw hoher eigener Alterspension und Hinterbliebenenpension nachhaltig umzusetzen).

Soweit die Klägerin meint, der zweifellos nicht unerhebliche Eingriff des Gesetzgebers in das Pensionsrecht sei plötzlich und überraschend erfolgt und verletze deshalb den Vertrauensschutz, ist ihr mit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Im Übrigen konnte eine schutzwürdige Vertrauensposition auf Fortbestand dieser Rechtslage, auf die der Gesetzgeber in dieser Situation hätte Bedacht nehmen müssen, von vornherein nicht entstehen, da jedenfalls keine Rede davon sein kann, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Witwen(Witwer)pension eingerichtet haben (VfSlg 14.960). Etwaige Härtefälle wären auch durch eine stufenweise Übergangsregelung, durch welche die Spreizung schrittweise ausgedehnt worden wäre, nicht vermeidbar gewesen, weil jene Personen, bei denen kurz nach Ablauf eines solchen Übergangszeitraums in einer für die Betroffenen jeweils überraschenden Weise dieser Versicherungsfall eingetreten und die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension erfüllt wären, ohne dass diese in den Genuss einer solchen Leistung kommen könnten, von der Gesetzesänderung immer unverhältnismäßig hart betroffen sind. Eine Übergangsbestimmung dieser Art hätte daher den von der gesetzgeberischen Maßnahme unverhältnismäßig hart betroffenen Personenkreis zwar verändern, den Eintritt eines solchen Effekts (nämlich den Verlust des Ehepartners ohne Anspruch auf Witwen(Witwer)pension) aber im Ergebnis nicht vermeiden können. Schließlich wäre für die Frage der Notwendigkeit von Übergangsregelungen auch zu berücksichtigen, dass die Verfassung kein Vertrauen auf die Beibehaltung von Überversorgungen schützt (vgl Bericht der Expertenkommission aaO 234) und es sich bei den Hinterbliebenenpensionen um Leistungen handelt, die nicht aufgrund einer eigenen Beitragsleistung des Beziehers ausgezahlt werden. Gemäß Art 89 Abs 3 Satz 2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er gegen die Anwendung dieses Gesetzes Bedenken hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist das zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens berufene Gericht nur dann zu dieser Antragstellung (berechtigt oder) verpflichtet, wenn es selbst solche Bedenken hat. Allein der Umstand, dass eine Partei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vorträgt, berechtigt bzw verpflichtet das Gericht für sich allein noch nicht zur Antragstellung (SZ 66/97; SZ 64/128 und 152 mwN ua). Da der Oberste Gerichtshof die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Damit musste die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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