OGH 2Ob47/03f

OGH2Ob47/03f13.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 29.007,36 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 4 R 291/02d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist unklar, wie die Klägerin in den Besitz des Banksparbuches gekommen ist. Ihr war aber jedenfalls das (richtige) Losungswort des Banksparbuches nicht bekannt. Nach der eigenen Aussage der Klägerin (AS 55) wurde ihr das Banksparbuch mit der Bekanntgabe eines (letztlich unrichtigen) Losungswortes übergeben. Dies genügt für eine Eigentumsübertragung nicht. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird nämlich nur durch Übergabe und Mitteilung des (richtigen) Losungswortes wirklich übergeben (Schubert in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 943 mwN, zuletzt NZ 1998, 246; s. auch ÖBA 2003, 226). Dem Einwand der fehlenden materiellen Berechtigung der Klägerin zur Behebung des Guthabens kommt daher Berechtigung zu. Dass sie im Laufe des Verfahrens Kenntnis vom (richtigen) Losungswort erlangte und unter Angabe dieses Losungswortes das Guthaben zu beheben versuchte, vermag an der fehlenden materiellen Berechtigung nicht zu ändern.

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