OGH 14Os10/03

OGH14Os10/0311.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Z***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2002, GZ 631 Hv 13/02m-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter Z***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Demnach hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende Februar und Ende März 2002 in Dobermannsdorf

1) dadurch, dass er der am 19. Oktober 1990 geborenen Viktoria W***** unter das Leibchen griff und ihre nackten Brüste betastete, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und

2) durch die zu Punkt 1) bezeichnete Tathandlung unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die isoliert auf einzelne Passagen in den Aussagen des tatbetroffenen Mädchens abhebende Mängelrüge (Z 5) bekämpft in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Aussage gegründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 7 bis 11). Die Dauer der strafrechtlich relevanten Kontakte des Angeklagten mit dem Brustbereich des Mädchens erschlossen die Tatrichter aus dessen für glaubwürdig beurteilten anschaulichen Angaben in der Hauptverhandlung ("ein bisschen kürzer als zweiminütiges Zähneputzen"; S 84 iVm US 8).

Warum es unmöglich sein sollte, mit einer Hand die Brust des Mädchens zu berühren und mit der anderen ein weiteres Kind zu tangieren, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

Angesichts der Angaben des Tatopfers, der Angeklagte habe absichtlich den Gummi des Tops zur Seite geschoben, auf die Brust gegriffen und es in die Brustwarze gezwickt (S 84), findet die konstatierte vorsätzliche Begehungsweise des Beschwerdeführers aktenmäßige Deckung.

Dass Viktoria W***** nach der Tat in der Wohnung des Angeklagten noch mit anderen Kindern spielte, lässt keine Schlüsse auf die von den Erkenntnisrichtern attestierte, im Übrigen aber nicht tatbestandsessentielle Traumatisierung der Genannten zu. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe an der Unmündigen in Kenntnis seiner Aufsichtsstellung und des Verbotenen seines Handelns eine geschlechtliche Handlung vornehmen wollen (US 6, 11), wobei die intensiven und sexuell sinnbezogenen Berührungen von seinem Vorsatz umfasst waren (US 12). Dies nachdem er die konstatierte Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson (US 6) betätigt hatte, indem er Viktoria W***** gegen ihren Willen zu sich gezogen hatte (US 5). Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt die Behauptung mangelnder Idealkonkurrenz der dem Schuldspruch unterliegenden Delikte in den Raum, ohne diese vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588; vgl Schick in WK2 § 207 Rz 26, § 212 Rz 15). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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