OGH 10Nc2/03f

OGH10Nc2/03f6.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** , vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Friedrich S***** und L***** GmbH, *****, wegen EUR 3.209,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin stellt den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie die Bezahlung der vereinbarten Frachtkosten und den Ersatz der durch eine teilweise erfolgte Annahmeverweigerung des Empfängers entstandenen Aufwendungen in Höhe von EUR 3.209,-- begehrt. Sie habe für die beklagte Partei am 27. 8. 2002 Transportleistungen von Deutschland nach Österreich mit Ablieferungsort in L***** erbracht. Da infolge der anzuwendenden Bestimmungen der CMR bei dem in Österreich gelegenen Ablieferungsort die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, die beklagte Partei aber keinen Sitz im Inland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgelt- und Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 uva).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte