OGH 1Ob21/03z

OGH1Ob21/03z28.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Gerd E*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen und Dr. Johannes Hock jun, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 73.239,07 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2002, GZ 3 R 119/02w-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man der Darstellung des Revisionswerbers folgen wollte, nach der die beklagte Partei ihre "Zessionsbedingungen" einer Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Kreditverträge zu Grunde legt, stellt die hier zu lösende Auslegungsfrage schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil gerade im vorliegenden Fall eine besondere Sachverhaltsvariante zu beurteilen war, die in den "Zessionsbedingungen" gar nicht eigens geregelt ist. Ob und inwieweit eine Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen ("ergänzende Vertragsauslegung") stattzufinden hat, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsklauseln sowie den mit ihnen erkennbar verfolgten Interessen der einen oder anderen Partei zu beurteilen (vgl dazu nur 1 Ob 196/02h ua). Im vorliegenden Fall durfte daher nicht vernachlässigt werden, dass die Vereinbarung über die Fortsetzung des vom Kläger im eigenen Namen eingeleiteten Rechtsstreits zur Hereinbringung einer - im Wege einer "stillen Zession" - an die beklagte Partei abgetretenen Forderung im Zusammenhang mit einem ganz erheblichen Forderungsverzicht der beklagten Partei und der Freigabe von Sicherheiten getroffen wurde. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertrat, die für den Fall des Unterliegens in einem Prozess über die abgetretene Forderung (in Punkt 4 der Zessionsbedingungen) vereinbarte Ersatzpflicht des Klägers für die von der beklagten Partei aufgewendeten Verfahrenskosten habe im Ergebnis auch dann zu gelten, wenn der Kläger im eigenen Namen die (abgetretene) Forderung klageweise geltend macht und im Prozess unterliegt, kann darin eine unrichtige Vertragsauslegung bzw Vertragsergänzung nicht erblickt werden.

Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Regelung in Punkt 9 der Zessionsbedingungen, nach der der Zedent in bestimmten Fällen Forderungen vom Schuldner im eigenen Namen, jedoch "auf Rechnung" der Zessionarin einzuziehen und die Eingänge daraus unverzüglich an diese weiterzuleiten habe, stelle keine Regelung über einen allfälligen Aufwandersatz dar. Es erscheint vielmehr durchaus plausibel, die Vertragsklauseln insgesamt so zu verstehen, dass Erlöse aus der Betreibung abgetretener Forderungen grundsätzlich der Zessionarin zugute kommen sollen, wogegen die mit deren Betreibung verbundenen Kosten vom Zedenten zu tragen (bzw zu ersetzen) sind.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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