Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner als "Beschwerde gegen LG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen Richter Dr. M***** LG-Linz, Beschwerde gegen Senat des LG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen OLG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen Dr. K***** LG-Linz nach GRBG § 2" bezeichneten Eingabe vom 25. Jänner 2003 wird eine in Verhängung oder Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 1 GRBG) gelegene Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung behauptet, womit sie sich als nicht verbesserungsfähig erweist. Nur ansonsten prozessförmige Grundrechtsbeschwerden sind nämlich nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zurückzustellen, andere sind sofort zurückzuweisen (11 Os 86/02).
Dieses Schicksal teilt der zugleich gestellte "Antrag auf Beigebung eines Anwalts im Zuge von Verfahrenshilfe", dem eine dem § 1 Abs 1 GRBG zu unterstellenden Entscheidung oder Verfügung nicht entnommen werden kann, womit die Beigebung eines Verteidigers nicht erforderlich ist (§ 3 Abs 3 GRBG iVm § 41 Abs 2 StPO). Es ist daher nur am Rande zu erwähnen, dass die vorliegende Beschwerde weder die betroffene(n) Entscheidung(en) genau bezeichnet noch auch den Tag der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, erwähnt.
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