Spruch:
Anstelle des Bezirksgerichts Frohnleiten wird das Bezirksgericht Floridsdorf zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem Stiefsohn, die Unterlassung der Störung ihres Wohnrechts an den im ersten Stock des diesem gehörigen Hauses in Wien 21 gelegenen Räumlichkeiten. Die von ihr ursprünglich beim Bezirksgericht Floridsdorf eingebrachte Klage wurde auf Grund der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten an dessen "Wohnsitzgericht", das Bezirksgericht Frohnleiten, überwiesen.
Nunmehr beantragte die Klägerin die Delegierung des Bezirksgerichts Floridsdorf aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil der Beklagte seit 18. September 2002 wieder an seiner Wiener Anschrift gemeldet sei und alle Beweismittel (Parteienvernehmung) in Wien greifbar seien.
Der Beklagte tritt dem Delegierungsantrag entgegen, weil einerseits der Kanzleisitz seines Rechtsvertreters in Frohnleiten liege und für ihn wegen "regelmäßigen Aufsuchens der Steiermark" die Zureise zum Bezirksgericht Frohnleiten keine Erschwernis sei.
Das Vorlagegericht befürwortet den Delegierungsantrag als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist auch gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN kann vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen ein anderes, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll dies nach hL und stRsp nur die Ausnahme sein, weil nicht durch großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen werden soll; sprechen aber gewichtige Gründe für die für beide Parteien vorliegende Zweckmäßigkeit, dann kann trotz des Widerspruchs der anderen Partei delegiert werden (Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4 mwN; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 6). Da im vorliegenden Fall beide Parteien ihren Wohnsitz an derselben Adresse in Wien 21 haben und nach dem zu erwartenden Prozessverlauf Personalbeweise nur durch Parteienvernehmung aufzunehmen sein werden, sprechen gewichtige Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung. Der Kanzleisitz des Rechtsvertreters des Beklagten ist dabei ebensowenig von Bedeutung (Ballon aaO Rz 8) wie der Umstand, dass für den Beklagten "wegen seiner häufigen Aufenthalte in der Steiermark" (wohl gemeint - im Sprengel des Bezirksgerichts Frohnleiten) die Zureise zum Bezirksgericht Frohnleiten keine Erschwernis ist. Hat er seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien, dann ist auch für ihn der Zugang zum Bezirksgericht Floridsdorf im Vergleich zur Anreise zum Bezirksgericht Frohnleiten eine wesentliche Erleichterung.
Die von der Klägerin behaupteten beiderseitigen Zweckmäßigkeitsgründe sind damit gegeben.
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