Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wohl trifft es zu, dass auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Eine solche erhebliche Bedeutung eines Verfahrensfehlers ist dann zuzuerkennen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet wurden (vgl RIS-Justiz RS0041032). Ein solcher Grundsatz ist etwa, dass gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich zu behandeln sind und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge beachtet bleiben (vgl 3 Ob 130/01s).
Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht umfassend mit der Rüge der behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt, sie sachlich behandelt und ihren Inhalt auch nicht verkannt.
Damit ist es dem Revisionsrekurswerber aber versagt die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich geltend zu machen und an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.
Im Weiteren betreffen die Fragen, ob eingeholte Sachverständigengutachten von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen rechtfertigen, das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfend war. Diese Fragen sind nicht revisibel (vgl RIS-Justiz RS0043163).
Eine Rechtsrüge wurde nicht ausgeführt.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.
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