OGH 11Os4/03

OGH11Os4/0311.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter F***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Oktober 2002, GZ 35 Hv 82/02g-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Peter F***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A), des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (B) und des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Itter und anderen Orten

A) (richtig - vgl US 7:) von Spätsommer bis Spätherbst 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Rubert H***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich rund 2.000 Stück Ecstasy-Tabletten in zwei Schmuggelfahrten von den Niederlanden aus (zu ergänzen: durch Deutschland durch -) und nach Österreich eingeführt und von diesen mindestens 1.400 Stück zwischen 28. Oktober und Ende des Jahres 1997 gewerbsmäßig durch Verkauf an namentlich nicht bekannte Personen in Verkehr gesetzt,

B) von 2. Oktober 2000 bis 17. Februar 2001 den bestehenden

Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen, und zwar

1. durch den Erwerb von insgesamt nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten bei namentlich nicht bekannten Personen,

2. dadurch, dass er zusammen mit dem abgesondert verfolgten Rupert H***** und dem inzwischen verstorbenen Rudolf P***** mehrfach Cannabisprodukte konsumierte, wobei er teilweise das Suchtgift dafür auch zur Verfügung stellte;

C) am 17. Februar 2001 fahrlässig den Tod seines Bruders Nico F*****

herbeigeführt, indem er als Lenker eines Personenkraftwagens auf der Inntalautobahn infolge Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abkam, gegen mehrere Bäume prallte und über eine Böschung stürzte, wobei sein im Fahrzeug am Beifahrersitz mitfahrender Bruder tödliche Verletzungen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer eine unzureichende, mit Widersprüchen behaftete Begründung des Urteils geltend.

Die Tatrichter haben sich jedoch mit allen wesentlichen Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und aus diesen Schlüsse gezogen, die den Grundsätzen logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (US 12 ff). Aus der Tatsache, dass nach dem Verkehrsunfall vom 17. Februar 2001 Spuren der Wirkstoffe von MDMA und MDA im Harn des Angeklagten festgestellt werden konnten, ist ohne weiteres der Schluss zulässig, er habe vor dem Unfall Ecstasy-Tabletten erworben (und konsumiert). Der im Schuldspruch angeführte globale, aber nicht entscheidungswesentliche Zeitraum vom 2. Oktober 2000 bis 17. Februar 2001 steht mit diesen Urteilsgründen nicht im Widerspruch. Die vom Verteidiger vorgelegten Laborbefunde über die von einem Privatarzt durchgeführten Untersuchungen des Angeklagten am 23. Oktober, 9. und 15. November 2000 sowie 5. Februar 2001 betreffen keinen für die Schuldfrage wesentlichen Umstand, weil das Vergehen bereits mit dem Erwerb des Suchtgiftes verwirklicht worden ist.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.

Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die im Urteil abgelehnten Beweismittel hervorzuheben, aus diesen andere Schlüsse als das Erstgericht zu ziehen und die Beweiswürdigung der Tatrichter als falsch hinzustellen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber aus den Akten keine Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben könnten. Er bekämpft vielmehr neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht einem Ausspruch gemäß § 260 Abs 2 Z 1 StPO unterlassen hat. Dieser wird daher von Amts wegen mit Beschluss nachzuholen sein (Abs 3 leg cit).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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