OGH 6Ob318/02m

OGH6Ob318/02m23.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Martin S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Zeitung GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerruf und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2002, GZ 4 R 179/02a-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juni 2002, GZ 18 Cg 83/02y-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs mangelnde inländische Gerichtsbarkeit geltend macht, wird er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zufolge Fehlens der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich verworfen und seine Zuständigkeit bejaht. Der gegen den auch insoweit bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist hier nicht anzuwenden, sie gilt nur für Sachentscheidungen, nicht aber für Entscheidungen über Prozesshindernisse (Kodek in Angst EO § 402 Rz 17 mwN). Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Bezeichnung des Klägers als "Stasi-Mitarbeiter" im gegebenen Zusammenhang als ehrenrührig und kreditschädigend zu beurteilen ist, ist im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptung angeboten und die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Dieser Zeuge wurde vom Erstgericht bisher nicht einvernommen. Den darin allenfalls liegenden Verfahrensmangel hat die Beklagte jedoch nie gerügt, sodass er vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden kann (vgl JBl 1998, 643; ÖBl 2001, 131; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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