OGH 9ObA250/02h

OGH9ObA250/02h22.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sanda M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Franz Xaver M*****, vertreten durch Dr. Walter Holme und Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 5.267,83 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2002, GZ 11 Ra 207/02v-14, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 2002, GZ 32 Cga 19/02s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Urteils vom 2. 10. 2002 durch Beisetzung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Ein solcher Anspruch hat nur in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG zu unterbleiben (§ 45 Abs 3 ASGG).

Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht von einem Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision Abstand genommen, wobei anzunehmen ist, dass es - mit der Klägerin - davon ausgeht, es liege ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 4.000 EUR übersteigt. Zutreffend verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf, dass ein Rechtsstreit "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht vorliegt. Die Streitteile haben übereinstimmend vorgebracht, dass das (letzte) Dienstverhältnis mit 7. 12. 2001 einvernehmlich beendet wurde, sodass jedenfalls kein Streit über die Art oder die Berechtigung der Beendigung besteht. Soweit der Beklagte den Standpunkt vertritt, die Klägerin habe sich wegen ihrer Weigerung, im Sinne der getroffenen Wiedereinstellungsvereinbarung Mitte Jänner 2002 ihre Arbeit wieder aufzunehmen, die Rechtsfolgen einer Dienstnehmerkündigung zurechnen zu lassen, stellt er weder die Art noch die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses in Frage. Dass einen Arbeitnehmer, der eine Wiedereinstellungsvereinbarung nicht einhält, keine nachteiligen arbeitsrechtlichen Konsequenzen treffen, haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG im Übrigen bereits zutreffend dargelegt. Schließlich kann auch der Umstand, dass das Erstgericht - unter Außerachtlassung des insoweit von den Streitteilen außer Streit gestellten Sachverhalts - von einer Karenzierungsvereinbarung ausgegangen ist, den Rechtsstreit nicht "nachträglich" zu einem solchen "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" machen. Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die einvernehmliche Auflösung zugestanden (vgl S 15, 24 und 28) und darauf hingewiesen, dass diese deshalb erfolgt sei, um der Klägerin für etwa einen Monat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern; eine Anfechtung dieser Vereinbarung (etwa wegen eines Willensmangels) ist nicht erfolgt.

Da somit kein Anwendungsfall des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts durch einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG - einschließlich einer kurzen Begründung - zu ergänzen.

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