Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch in der Rechtssache der klagenden Partei Harald T*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Reinhard ***** P*****, 2. Ernst S*****, und 3. ***** Versicherung AG, ***** alle vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen Zahlung von EUR 30.233,81, einer Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2002, GZ 2 R 176/02y-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur anhand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden (RIS-Justiz RS0058444), weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.
2) Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die Haftung der Zweit- und drittbeklagten Partei "insgesamt" auf die Haftungssummen des § 15 EKHG eingeschränkt ist, es hat daher auch die Haftung des drittbeklagten Versicherers mit diesen Beträgen begrenzt.
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