OGH 13Os157/02

OGH13Os157/028.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann (August) Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 130, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2002, GZ 122 Hv 76/02v-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 130, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 EUR übersteigenden Wert Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 18. Juli 2002 Dr. Gottfried M***** Schmuck im Wert von zumindest 22.000 EUR, einen Schmuckkoffer, ein "Eurostartpaket", mehrere Silber- und Goldmünzen, einen Schweizer Goldbarren sowie 20 Swatch-Uhren und ein Feuerzeug;

2. am 15. oder 16. Juli 2002 dem Ehepaar Wolfgang und Browny Kaye M***** eine Videokamera mit Alufotokoffer, einen Lap-Top sowie Schmuck im Wert von zumindest 20.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Als unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte hätte den Einbruch Faktum 2 selbst (als unmittelbarer Täter, § 12 erster Fall StGB) begangen und nicht, dass er durch die Zurverfügungstellung von Einbruchswerkszeug bloß zur Ausführung beigetragen habe (§ 12 dritter Fall StGB).

Abgesehen davon, dass dies zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - so die ständige Rechtsprechung - keine entscheidende Tatsache betrifft, haben die Tatrichter ihre Annahme mit Substrat begründet (US 6 f), und stellt sich die Rüge in Wahrheit als prozessual verfehlte Schuldberufung dar, was sie auch mit dem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu erkennen gibt. Das Gleiche gilt auch für die Bekämpfung der Konstatierung, der Angeklagte habe den Einbruch Faktum 1 auch zur Finanzierung seines Suchtmittelkonsums begangen.

Soweit sich die Subsumtionsrüge (Z 10) gegen den Schuldspruch zu Faktum 2, wonach der Angeklagte unmittelbarer Täter war, wendet, geht sie prozessordnungswidrig nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Die Bestreitung der Richtigkeit des angenommenen Wertes des Schmuckes bei Faktum 1. mit zumindest 22.000 EUR (und damit insgesamt Diebsgut im Wert von 40.000 EUR übersteigend) erweist sich einmal mehr als prozessordnungswidrige Bekämpfung der Beweiswürdigung, nämlich der Schadensschätzung (s § 99 StPO) durch die Tatrichter. Zum behaupteten Fehlen einer Feststellung zur subjektiven Tatseite betreffend die Qualifikationsgrenze von 40.000 EUR genügt es, auf die hiezu ohnedies getroffene, von der Beschwerde jedoch übergangene unmissverständliche und keine andere Deutung zulassende Konstatierung des Bestrebens, Einbruchsdiebstähle im großen Stile zu begehen, hinzuweisen (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).

Der Freispruch gibt zum Bemerken Anlass, dass er, weil er keine selbständige Tat betrifft, verfehlt ist; korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch (Ratz, WK-StPO § 282 Rz 15, § 295 Rz 16 ff).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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