OGH 4Ob262/02m

OGH4Ob262/02m17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Klemm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 21.801,85 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. September 2002, GZ 3 R 93/02x-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig gebraucht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren (Dienstleistungen) anderer Herkunft (stRsp ÖBl 2000, 71 - Adolf-Loos-Architekturpreis mwN).

Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; ein Eingriff in das Ausschließungsrecht des jeweiligen Markeninhabers ist in solchen Fällen aber dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise, wie das fremde Zeichen verwendet wird, bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber des das Zeichen verwendenden Unternehmens sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen (ÖBl 1997, 23 - Kärcher-Fachhändler mwN).

Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird und - bei Verwendung einer fremden Marke - nach der Art und Weise der Ankündigung auch für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter unzweideutig erkennbar ist, dass der betreffende Gegenstand nicht aus dem Betrieb des Markeninhabers stammt (ÖBl 1979, 15 - Alfa Laval mwN; ÖBl 1979, 17 - passend zu KMD 90; ÖBl 1982, 73 - Shure). Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Ankündigungen der Beklagten für die von ihr vertriebenen Zubehörteile für Produkte der Klägerin enthielten keine irreführenden Behauptungen über organisatorische oder vertragliche Beziehungen zwischen den Streitteilen, hält sich im Rahmen der Grundsätze dieser Rechtsprechung und wendet sie zutreffend auf den Einzelfall an; eine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.

Das gewonnene Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH zu Art 6 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Danach liegt zwar ein kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Marke auch dann vor, wenn sie zwar nicht unmittelbar zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen, sehr wohl aber dazu verwendet wird, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt, wartet verkauft oder sonst auf sie spezialisiert ist; doch kann der Inhaber einer Marke einem Dritten diese Form der Markennutzung nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handels(Sonder-)beziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht (ÖBl 1999, 250 - BMW/Deenik).

Aktenwidrig ist die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, die Beklagte verwende beim Verkauf ihrer Produkte die Wort-Bild-Marke der Klägerin. Der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ÖBl 2002, 147 - BOSS-Zigaretten II liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise für nicht ähnliche Waren ausgenützt oder beeinträchtigt worden ist (§ 10 Abs 2 MSchG). Im übrigen ist selbst die Nutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör nach den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zulässig (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG). Auf das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks dahin, die Produkte der Beklagten wären von der Klägerin geprüft und für geeignet befunden worden, stellt das Unterlassungsbegehren nicht ab.

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