Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragsteller leiten aus angeblich unvertretbaren und gesetzwidrigen Beschlüssen sowie "richterlichen Amts- und Entscheidungshandlungen" des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Ein Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis, das trotz dieses Umstands über Begehren der Antragsteller entschieden hatte, wurde von dem zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gemäß § 9 Abs 4 AHG bestimmten Oberlandesgericht Wien als nichtig aufgehoben. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines in erster Instanz zuständigen Gerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Es ist daher das Landesgericht für ZRS Wien, auf das obige Voraussetzungen zutreffen, mit der Verfahrensführung zu betrauen.
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