OGH 12Os119/02

OGH12Os119/025.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ottokar L***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. August 2002, GZ 37 sHv 45/02h-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ottokar L***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er in Perchtoldsdorf als faktischer Geschäftsführer der Firma E***** GesmbH "bzw" (richtig: nach Änderung des Wortlauts der Firma) R***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate

a) August bis Dezember 1995 in der Höhe von 805.974 S (58.572,41 EUR),

b) Jänner bis Dezember 1996 in der Höhe von 5,994.742 S (= 435.654,89

EUR),

bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Zunächst bedeutete die Abweisung des in der (letzten) Hauptverhandlung am 26. August 2002 gestellten Beweisantrages auf "Ladung des informierten Vertreters des Finanzamtes Mödling, Herrn ADir Christian U*****, zum Beweis dafür, dass die weiteren Gespräche R***** abgehalten hat", sowie auf Vorlage der Arbeitsbögen durch diesen Zeugen "zum Beweis dafür, dass R***** alle diese Gespräche geführt hat" (315) - der Beschwerde (Z 4) zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Im Hinblick auf die (in der Hauptverhandlung verlesenen - abermals 315) Angaben des Zeugen U***** im Verfahren 42 Hv 14/00 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, wonach im Zusammenhang mit der das gegenständliche Strafverfahren auslösenden (von ihm durchgeführten - 117) Betriebsprüfung des eingangs bezeichneten Unternehmens sowohl der Angeklagte als auch Peter R***** Ansprechpartner waren und seines Erachtens der Angeklagte "der Chef" war und "über die Preisgestaltung mehr Bescheid gewusst hat als R*****", scheiterte die Tauglichkeit des Beweisbegehrens schon an der mangelnden Konkretisierung jener (hier nicht von selbst einsichtiger) Gründe, aus denen erwartet werden konnte, dass die Durchführung der beantragten Beweise das erwartete, von der seinerzeitigen Zeugenaussage abweichende Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19).

Die Beschwerde, die - insoweit in diametralem Gegensatz zum in erster Instanz formulierten Beweisthema - aus dem beruflichen Aufgabenbereich des Angeklagten als "nicht verwunderlich" ableitet, dass nicht nur Peter R*****, sondern auch der Angeklagte Ansprechpartner für das Finanzamt Mödling waren, ist darüber hinaus auch in meritorischer Hinsicht verfehlt, weil alle unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Relevanz der angestrebten Beweisaufnahme dargelegten, in Wahrheit aber durch eigenständige Interpretation von Verfahrensergebnissen auf die Erschütterung der Verlässlichkeit der "isoliert als richtig" bezeichneten Aussage des Zeugen U***** abstellenden Beschwerdeüberlegungen, auf die eine Verfahrensrüge der in Rede stehenden Art nicht gestützt werden darf, auf sich zu beruhen haben.

Da dem Antrag auf Verlesung der die verfahrensaktuelle Betriebsprüfung betreffenden Arbeitsbögen des Finanzamtes Mödling in der Hauptverhandlung sofort entsprochen wurde (abermals 315), mangelt es insoweit sinnfällig (abermals) bereits an den formellen Prämissen für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der "aus dem im gegenständlichen Vorverfahren vorgelegten Vermögensstatus", sowie "aus der Strafverfügung des Finanzamtes Mödling vom 8. 3. 1999 sowie der Aufforderung zum Strafantritt vom 15. 4. 2002" unsubstantiiert und durchwegs nicht nachvollziehbar abgeleiteten Behauptung, dass "einzig und allein der damalige Geschäftsführer Peter R***** verantwortlich war, insbesondere die entsprechenden steuerrelevanten Erklärungen abzugeben ...", keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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