OGH 13Fs1/02

OGH13Fs1/024.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 BE 111/02h des Landesgerichtes Korneuburg über den Fristsetzungsantrag des Thomas R***** im Verfahren 22 Bs 258/02 des Oberlandesgerichtes Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit seinem am 28. Oktober 2002 eingebrachten Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG begehrte Thomas R*****, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Antragstellers vom 2. September 2002 gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Korneuburg als Vollzugsgericht eine Frist von 14 Tagen setzen.

Rechtliche Beurteilung

Da das Oberlandesgericht Wien die betriebene Entscheidung zum AZ 22 Bs 258/02 bereits vor Einbringung des Fristsetzungsantrages, nämlich am 16. September 2002, gefällt hat (mag dies auch dem Antragsteller erst am 4. November 2002 anlässlich der Zustellung bekannt geworden sein), mangelt es dem Antragsteller (der mit Schriftsatz vom 6. November 2002 den Fristsetzungsantrag aufrecht erhielt) von vornherein an einer Beschwer, sodass der Antrag zurückzuweisen war (vgl Spehar/Jesionek/Fellner, RDG-GOG3 § 91 GOG E 5ff, Felzmann/Danzl/Hopf OGH [2002] § 22 OGH-Geo Anm 3).

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