Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph R***** (richtig:) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter, dritter und vierter Fall) SMG und der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
(1) im Zeitraum 1999 bis Ende 2000 ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt zumindest ca 700 Gramm Marihuana, im Auftrag des bereits rechtskräftig verurteilten Josef P***** im Zuge regelmäßiger Fahrten von der Schweiz aus- und nach Vorarlberg eingeführt und anschließend in Vorarlberg durch Übergabe an Josef P***** in Verkehr gesetzt;
(2) im Zeitraum April 1999 bis März 2002 in Vorarlberg ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch Konsum geringer Mengen Marihuana.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Schuldspruch 1 aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt:
Dass er im Tatzeitraum keinen Pass hatte, wofür im Beweisantrag (S 145) die Zeuginnen Caroline Maria R***** und Alisa (Alica) P***** geführt wurden, haben die Tatrichter als irrelevant angesehen (US 7; vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 339). Inwiefern die Vernehmung dieser beiden Zeuginnen hätte ergeben sollen, dass der Angeklagte keinen Kontakt zu Josef P***** hatte, wäre in einem formal einwandfreien, der Überprüfung durch das Erstgericht auf seine Eignung zugänglichen Beweisantrag anzuführen gewesen (Ratz aaO Rz 330).
Das Gleiche gilt bezüglich des im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin Verena M***** geltend gemachten Beweisthemas (S 145), "dass der Angeklagte außer einmal im Sommer 2001 nicht bei Josef P***** verkehrte". Diesbezüglich fehlt es dem Beweisantrag darüber hinaus auch an dem mangels sonstiger Erkennbarkeit notwendigen Hinweis, inwiefern dies für den Tatvorwurf, dass der Angeklagte im Auftrag P***** für diesen Marihuana importierte, von erheblicher Bedeutung sein sollte.
Ebenso hätten, weil es sich nicht aus dem Zusammenhang ergibt, die Beweisanträge betreffend Verena M***** darlegen müssen, warum die (weiteren) Beweisthemen, "dass auch Verena M***** gegenüber Josef P***** sich dahingehend geäußert hatte, dass seine Mutter ausschließlich die Schmuggelfahrten für ihn durchführe" (S 145) und dass Josef P***** im Sommer 2001 im Beisein der Verena M***** gegenüber dem Angeklagten behauptet habe, dass seine Mutter die Schmuggelfahrten für ihn durchgeführt habe (S 149), für das Verfahrensziel der Verteidigung erheblich sind (s dazu Ratz aaO Rz 332). Im Übrigen berücksichtigen die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung ohnehin auch die Möglichkeit, dass (zusätzlich zu den inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten) Josef P***** mit seiner Mutter in die Schweiz fuhr, um Marihuana einzukaufen (US 7). Die erst in der Beschwerdeausführung nachgeschobenen Ausführungen bezüglich der Beweisanträge müssen bei der Beurteilung ihrer formellen Eignung als Grundlage für den Nichtigkeitsgrund nach der Z 4 außer Betracht bleiben (Ratz aaO Rz 325).
Der Beweisantrag auf Beischaffung einzeln bezeichneter Strafakten gegen Josef P*****, Anja M*****, Mathias K***** und Yvonne M***** zum Beweis dafür, "dass viele Anschuldigungen des Zeugen Josef P***** einer weiteren Prüfung nicht standhielten und daher die Glaubwürdigkeit des Zeugen P***** in Zweifel zu ziehen ist" (S 147), verfiel zu Recht der Ablehnung, weil es sich bei dem Umstand allein, dass den Anschuldigungen durch den Zeugen Josef P***** in anderen Strafverfahren nicht geglaubt wurde, für die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall um keine erhebliche Tatsache (vgl Ratz aaO Rz 332, 29) handelt.
Ferner fehlt dem Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Karoline (Caroline) Maria R*****, Alisa (Alica) P*****, Marco F***** (F*****), Markus J***** (J*****) und Sedat C***** (J*****) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu keiner Zeit mit einem gewissen "Z*****" ("Z*****") verkehrte (S 149), der notwendige Hinweis, weshalb diese Zeugen in der Lage sein sollen, zum genannten Beweisthema Auskunft zu geben, und inwiefern der behauptete Umstand für die Entlastung des Angeklagten erheblich sein soll. Schließlich ist der in der Hauptverhandlung gestellte weitere Beweisantrag auf Einholung von Bestätigungen der Firmen Z*****, H***** & J***** sowie V***** darüber, "dass der Angeklagte im Zeitraum 1999 bis Ende 2000 bei ihnen beschäftigt war und die Arbeitszeiten von 8 Uhr morgens bis 17 Uhr nachmittags dauerten, somit der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, nachmittags in Buchs für den Zeugen P***** Suchtgifte zu schmuggeln" (S 151 f) in gleicher Weise als Basis für einen Beschwerdeerfolg ungeeignet, weil sich aus dem zu beweisenden Umstand der genannten Beschäftigungszeiten keineswegs schlüssig die Konsequenz ergibt, dass der Angeklagte keine Möglichkeit zur Tatbegehung gehabt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) vorbringt, die Tatrichter, die ihre Überzeugung von den entscheidungswesentlichen Feststellungen erkennbar (US 6) auf die insoweit gleichgebliebenen Angaben des Zeugen Josef P***** stützten, dass dieser im Auftrag des Genannten in zahlreichen Fahrten Marihuana in einer Gesamtmenge von zumindest ca 700 Gramm einführte und in Vorarlberg an seinen Auftraggeber übergab, hätten sich nicht mit bestimmten Detailabweichungen zwischen den einzelnen Aussagen des Zeugen P***** vor der Gendarmerie (S 27 ff), vor dem Untersuchungsrichter (S 53 ff) und in der Hauptverhandlung (S 139 ff) betreffend den genauen Tatzeitraum, die genaue Anzahl der Beschaffungsfahrten, die jeweils importierten Mengen und sonstige die Fahrtabläufe im Einzelnen betreffende Umstände auseinandergesetzt, so ist ihm zu entgegnen, dass es angesichts der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner solchen Erörterung bedurfte. Die behauptete Aktenwidrigkeit der Urteilsdarstellung, wonach Verena M***** in ihrer Niederschrift (ON 12) keine Angaben darüber gemacht hat (US 7), ob der Angeklagte P***** Suchgift importierte oder nicht, liegt nicht vor.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, insbesondere auf den belastenden Angaben des Zeugen Josef P***** basierenden erstgerichtlichen Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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