Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegen die vom Ersteher seiner mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft gegen ihn betriebenen Räumungsexekution brachte der Kläger eine auf den nachträglichen Abschluss eines Mietvertrags gestützte Oppositionsklage ein, die in zwei Instanzen erfolglos blieb.
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision zeigt er keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Das rechtsunwirksame Zustandekommen des Exekutionstitels (hier die angebliche Nichtigkeit wegen Überschreitung des Antrags) kann nicht mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (stRsp, RIS-Justiz RS001109).
Außerdem verstößt diese in der Klage nicht geltend gemachte Einwendung ebenso gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO wie die erstmals in der Berufung aufgestellte und in der Revision wiederholte Behauptung, der Räumungsanspruch sei wegen eines bis zum Abschluss eines Mietvertrags eingeräumten Benützungsrechts erloschen. Darauf könnte der Oberste Gerichtshof also gar nicht eingehen. Schließlich ist die Frage der Bewertung der Klage im Hinblick auf die Prozesskosten schon wegen des Fehlens jeglichen Kostenersatzanspruchs des unterliegenden Klägers ohne Bedeutung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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