Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach Einstellung des Sachwalterschaftsbestellungsverfahrens beantragte der Rechtsmittelwerber, der vom Gericht weder zum Verfahrenssachwalter (§ 238 Abs 1 AußStrG) noch zum einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs 2 AußStrG) bestellt worden war und die Betroffene zur Tagsatzung vom 22. 2. 2002 vor dem Pflegschaftsgericht begleitet hatte, seine Kosten als einstweiliger Sachwalter mit 332,85 EUR bzw 348,85 EUR zu bestimmen und zu überweisen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Der Zweck dieser Bestimmungen ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (SZ 68/104 mwN). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessung, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen Kosten beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder über die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den behaupteten Anspruch eines als vermeintlicher einstweiliger Sachwalter Einschreitenden oder eines, der geltend macht, die Betroffene aufgrund einer Bevollmächtigung vertreten zu haben, gelten.
Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Der erhobene Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)