OGH 10Ob322/02d

OGH10Ob322/02d26.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ludmilla M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Heribert M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Verhängung einer Ordnungsstrafe), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen des Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2002, GZ 45 R 292/02b-74, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 85 Abs 1 GOG kann gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe (§ 220 ZPO) verhängt werden. Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, dass der Regelungszweck des § 85 GOG (für das außerstreitige Verfahren) ebenso wie jener des § 86 ZPO (für das streitige Verfahren) darin besteht, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder - wie im vorliegenden Fall - die andere Partei beleidigt, unter Sanktion zu stellen (RIS-Justiz RS0036327). Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (RIS-Justiz RS0036327 [T 1]; Fasching II 562; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 86 mwN ua). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im § 86 Abs 1 ZPO bzw § 85 Abs 1 GOG genannten Personen darstellen (RIS-Justiz 0036308). Der Revisionsrekurswerber, der auch in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auf dem Standpunkt verharrt, seine Ausfälle im Schriftsatz vom 10. 8. 2001 (ON 54) stellten die Wahrheit dar, übersieht, dass diese Ausführungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise Beleidigungen darstellen, die das Maß sachlich berechtigter Kritik an der Prozessführung der Gegenpartei eindeutig überschreiten, und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (vgl 6 Ob 501/86; 1 Ob 235/97h; ecolex 1998, 264 mwN ua). Ob die Äußerungen des Antragsgegners auch den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung im Sinn des § 115 StGB erfüllen, ist nicht entscheidend (1 Ob 636/89 ua; Fasching aaO 562 f).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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