OGH 6Ob278/02d

OGH6Ob278/02d7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Andreas K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2002, GZ 44 R 432/02h-32, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. Juli 2002, GZ 3 P 420/01s-28, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte die dem Vater bisher auferlegte monatliche Unterhaltsleistung von 297,96 EUR (ehemals 4.100,- ATS) auf 390 EUR vom 1. 11. 1998 bis 31. 12. 1999, auf 510 EUR vom 1. 1. Bis 31. 7. 2000, auf 570 EUR vom 1. 8. Bis 31. 12. 2000, auf 575 EUR vom 1. 1. bis 31. 12. 2001 und auf 600 EUR ab 1. 1. 2003. Der Beschluss wurde dem Vater durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 9. 7. 2002. In seinem am 24. 7. 2002 bei Gericht überreichten Rechtsmittel stellt der Vater einen Abänderungsantrag. Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In seinem als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel macht der Vater geltend, sein Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss sei nicht verspätet. Er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung am Zweitwohnsitz der Schwiegereltern befunden und sei erst am 15. 7. 2002 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Infolge Ortsabwesenheit sei die Zustellung nicht wirksam.

Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelauschluss gilt nicht nur für bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern auch für Entscheidungen, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Der von der Lehre geforderten analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem ÖJZ 1993, 145; Böhm, ecolex 1992, 689) ist der Oberste Gerichtshof schon mehrfach entgegengetreten (JBl 1994, 264; RZ 1994/66; RZ 1995/82; RIS-Justiz RS0007169).

Unter den hier gegebenen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a AußStrG einen (binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag muss mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden werden und hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Das Fehlen des ausdrücklichen Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern, schadet nicht, weil die Inhaltserfordernisse eines fristgebundenen Antrags im Wege eines Verbesserungsverfahrens nachgetragen werden können (§ 84 Abs 3 ZPO).

Der vom Rechtsmittelwerber rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittelschriftsatz war daher keinesfalls dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob ein Verbesserungsauftrag erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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