Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer der Gesellschaft mbH wegen dessen schlechter Geschäftsführung und Untreuehandlungen und die darauf gestützten Gegenforderungen des beklagten Alleingesellschafters verneint. Seine außerordentliche Revision geht in den Tatfragen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Kläger weder mangelhafte Geschäftsführungshandlungen noch eine rechtswidrige Eigenentnahme zu vertreten. Allfällige Fehler in der Betriebsführung hat der Beklagte, der eine intensive Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit durchgeführt hatte, genehmigt. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern (RS0059432). Die vom Beklagten geltend gemachten Schäden sind solche der Gesellschaft, die dem einzelnen Gesellschafter keinen Direktanspruch verschaffen (RS0059432). Die behauptete Zession scheitert nicht nur am festgestellten Fehlen einer Urkunde über das Insichgeschäft im Sinne des § 18 Abs 5 GmbHG, sondern auch an der Negativfeststellung, dass kein Rechtsgrund für die Zession feststellbar sei. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Für ihre Wirksamkeit ist ein gültiges Grundgeschäft (Titel) Voraussetzung (RS0032510).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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