OGH 12Os91/02

OGH12Os91/027.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB, AZ 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. April 2002, GZ 15 U 587/01z-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren gegen Peter B***** wegen § 141 Abs 1 StGB, AZ 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, verletzt das Urteil vom 9. April 2002 (ON 9), in dem auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aktenstücke Rücksicht genommen und mit dem Peter B***** wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, das Gesetz im § 258 Abs 1 StPO und im § 141 Abs 1 StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Peter B***** wurde im Verfahren 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil vom 9. April 2002 (ON 9) des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf wurde nicht ergriffen. Das Urteil wurde als rechtskräftig behandelt (ON 10).

Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9. April 2002 enthält ungeachtet dessen, dass aus dem Nichterscheinen des gesetzeskonform geladenen (und unvertretenen) Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis zur Verlesung einer (ihn noch dazu belastenden) Zeugenaussage nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26), den Vermerk:

"Einverständlich verlesen gilt der gesamte Akteninhalt gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO" (S 51).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde geltend, dass dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Einerseits stützt es Feststellungen über entscheidende Tatsachen auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel (§§ 258 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO; Ratz in WK zur StPO § 281 Rz 9,

464) - die genannte Verlesungsfiktion vermag die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke nicht zu ersetzen (RZ 1996/18) - andererseits wurde der im Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat reichende gesetzliche Strafrahmen des § 141 StGB im konkreten Fall überschritten.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

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