Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die Überprüfung der Richtigkeit der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erlassenen einstweiligen Verfügung. Der Widerspruch ersetzt die vor Erlassung der einstweiligen Verfügung unterbliebene Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei, wobei die Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens in Widerspruch aufgrund der Sachlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt (Kodek in Angst, EO § 398 Rz 2 mwN). Soweit sich nun die Revisionsrekurswerberin auf nach der Entscheidung über den Widerspruch gesetzte Maßnahmen des Gegners bezieht, unterliegt ihr Vorbringen dem auch im Rechtsmittelverfahren über einen Sicherungsantrag (RIS-Justiz RS0002445) geltenden Neuerungsverbot. Ob das von den Vorinstanzen festgestellte Vermögen ausreicht, um die Ansprüche der gefährdeten Partei zu befriedigen, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles; der Beurteilung kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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