OGH 5Ob236/02w

OGH5Ob236/02w5.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carl S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Michael Dyck, Dr. Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei T***** G*****, vertreten durch Dr. Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen EUR 39.243,33 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juli 2002, GZ 1 R 125/02w-30, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit (6 Ob 528/85) dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (vgl Welser in Koziol/Welser12 II, 2 mit Rechtsprechungshinweisen; RIS-Justiz RS0009660; 0022852; 0022817).

Die Feststellung, dass der Geschäftsführerin der beklagten Partei bewusst war, dass der Wechsel des Vertragspartners ein Manöver war, um die zedierte Forderung doch noch für Rainer von H***** zu "retten", ließ den Schluss zu, dass der Dritte im Bewusstsein der wahren Sachlage an den Vertragsbruch eines anderen zum Nachteil dessen Gläubigers mitwirkte. Eine Erörterung der Form des Verschuldens kann bei diesem festgestellten Sachverhalt unterbleiben, ein doloses Zusammenwirken des Schuldners und des Dritten ist erwiesen.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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