OGH 14Os106/02

OGH14Os106/0229.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin O***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Satz erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Juli 2002, GZ 8 Hv 51/02y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin O***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Satz erster Fall SMG schuldig erkannt, weil er am 14. Mai 2002 gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 156 +/- 11 Gramm MDMA-HCI von Amsterdam über die BRD aus- und nach Österreich eingeführt hat.

In der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wird aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO die Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG angestrebt und in der Nichtanwendung des § 43a Abs 4 StGB Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 11 (dritter Fall) StPO erblickt.

Rechtliche Beurteilung

Es begründet keine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall), wenn das Gericht - wie hier - in freier Beweiswürdigung jenem Verantwortungsteil Glauben schenkt, wonach der Angeklagte bereits vor der Einfuhr den gewinnbringenden Verkauf einer unbestimmten Menge des tatverfangenen Suchtgiftes vorhatte (S 27, 173). Mit der Einlassung zum intendierten Eigengebrauch hat sich das Schöffengericht eingehend beschäftigt (US 5, 6). Die aus den aktenkonform verwerteten Beweisresultaten getroffene Schlussfolgerung, dass das Suchtgift nicht vorwiegend zur Deckung des Eigenbedarfes geschmuggelt wurde (US 6), ist als Akt denkfehlerfreier Beweiswürdigung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unbekämpfbar.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und Betonung einzelner, aus dem Kontext gerissener Verantwortungspassagen auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Versagung des Gewöhnungsprivileges des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aufgezeigt.

Mit der Kritik gegen die Nichtanwendung des § 43a Abs 4 StGB (nominell Z 11 [dritter Fall]) wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz WK-StPO § 281 Rz 728).

Angemerkt sei, dass die spezifische Absicht, wiederkehrend jeweils große Suchtgiftmengen aus- und einzuführen (§ 28 Abs 3 erster Satz erster Fall SMG) hinreichend festgestellt wurde (US 3 unten, 4 unten, wonach der Angeklagte diese Aus- und Einfuhr [des ca Fünffachen einer großen Menge iS des § 28 Abs 6 SMG] in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Ecstasy Schmuggel mit dem hohem finanziellen Gewinn verbunden gewesen wäre). Außerdem wird diese - aus Z 5 unbekämpft gebliebene - Konstatierung durch die professionelle Vorgangsweise (Transport des in 17 Kondomen abgepackten Suchtgiftes in Haarshampooflaschen - vgl AS 7) des zweifach einschlägig vorbestraften Angeklagten untermauert.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte