Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** ist als Mitglied des dritten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 3 Ob 262/02d befangen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,
dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit außerordentlicher Revision. Dieses Rechtsmittel wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** zur Berichterstattung im dritten Senat zugeteilt. Dieser zeigte mit Note vom 21. 10. 2002 seine Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin habe an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied mitgewirkt. Dieser Umstand könne bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein seiner Voreingenommenheit erwecken.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 f zu § 19 JN).
Im Lichte dieser Rechtslage kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil die allfällige Vermutung eines Verfahrensbeteiligten, seine Willensrichtung als Berichterstatter könnte durch Erwägungen der Rücksichtnahme auf seine Ehegattin als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre.
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