OGH 1Ob243/02w

OGH1Ob243/02w25.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christa P*****, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ernst P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Scholz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. August 2002, GZ 16 R 279/02x-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem. §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, 528a ZPO). Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 66/164 ist es gesicherte, bis in jüngste Zeit aufrecht erhaltene Rechtsprechung, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0012391). Vor dem Obersten Gerichtshof, der auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanzen ist, kann die Beweiswürdigung überhaupt nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0002192).

Auch im Provisorialverfahren können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBl 1978, 146; ÖBl 1996, 99 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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