OGH 3Ob157/02p

OGH3Ob157/02p23.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei 1.) Ing. Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2.) H***** GmbH & Co KG, und 3.) H***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 36.011,13 EUR sA und Feststellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2002, GZ 1 R 10/02z-155, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit Punkt 1. seines Beschlusses vom 4. September 2001 ON 144 das Protokoll über eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in Ansehung eines Vorbringens der beklagten Parteien ergänzt bzw. "vervollständigt" und mit Teil- und Zwischenurteil vom 4. September 2001 ON 145 das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Rekursgericht hat über Rekurs der klagenden Partei Punkt 1. von ON 144 aus in der Sache liegenden Erwägungen ersatzlos behoben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei, der sich gegen diese Sachentscheidung richtet, bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ins Spiel.

Gemäß § 214 Abs 1 ZPO ist gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlungen leitenden Einzelrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der erstinstanzliche Beschluss ON 144 stellt einen derartigen Beschluss dar. Die Frist für den zufolge § 515 ZPO vorbehaltenen Rekurs beginnt auch für die Partei, die in der Sache selbst obsiegt hat - wie hier die klagende Partei - spätestens mit der nächstfolgenden an sich anfechtbaren Entscheidung (in casu: das Urteil ON 145) zu laufen (JBl 1957, 561; JBl 1987, 459 = RZ 1987/35; RIS-Justiz RS0035552; vgl auch Fasching, Lehrbuch2, Rz 1973). "Nächstfolgend" ist auch eine anfechtbare Entscheidung, die zeitlich gleich mit dem die Protokollierung betreffenden Beschluss ergeht. Für den hier zu beurteilenden Fall eines Teilurteils (im Übrigen nur in Ansehung des Zahlungsbegehrens) hat gemäß § 392 Abs 1 ZPO nichts anderes zu gelten, weil ein Teilurteil bei Erledigung eines Teils des Prozess-Stoffs die Funktion eines Endurteils erfüllt (vgl. Rechberger in Rechberger2, § 392 ZPO Rz 1). Zu Recht ist daher die zweite Instanz davon ausgegangen, dass der Rekurs der klagenden Partei ON 146 statthaft wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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