OGH 9Ob220/02x

OGH9Ob220/02x16.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Anton J*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Roland S*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Zahlung (Gesamtstreitwert EUR 28.888,93), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2002, GZ 40 R 69/02x-35, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine - von Anfang an - behauptete titellose Benützung gestützt sind, nicht zu den Streitigkeiten gehören, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter die Zuständigkeitsvorschriften des § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (10 Ob 11/00s = RIS-Justiz RS0046865[T8] mwN). Im Regelfall wird jedoch auch beim Streit über eine Räumung, wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21 ua). Auch im vorliegenden Fall ist die Frage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht oder entsprechend dem Prozessvorbringen der klagenden Partei wirksam beendet ist. Es ist daher im Rahmen des Räumungsstreites das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages strittig, sodass hier die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert abhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegen (10 Ob 11/00s mwN). Diese sind jedoch zu verneinen.

Das Berufungsgericht erachtete auf Grund vertretbarer und somit nicht überprüfbarer Auslegung des Berufungsvorbringens, dass die Feststellung des Erstgerichtes betreffend Eigenmacht des Beklagten bei Benützung des Objektes top 2/27 nicht bekämpft worden sei. Folglich kann in der Unterlassung weiterer Feststellungen über die - möglicherweise - zulässige Vorbenützung eines anderen Objektes weder ein erheblicher Verfahrensmangel noch sekundärer Verfahrensmangel liegen.

Der Revisionswerber muss selbst zugestehen, dass die von ihm behauptete Bekämpfung des Zuspruchs eines Entgelts für titellose Benützung des Objekts 2/27 (Pkt 2. des Ersturteils) im Berufungsantrag keinen Niederschlag findet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nur die Räumungsbefehle (Pkte. 1. und 4. des Ersturteils), nicht aber auch die Zahlungsverurteilung seien bekämpft worden, ist somit ebenfalls Ergebnis einer vertretbaren Auslegung des Berufungsvorbringens.

Der Revisionswerber vermeint weiters, das Berufungsgericht hätte die Frage nicht offenlassen dürfen, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorgelegen sei, weil er im Falle des von ihm behaupteten Mietvertrages Anspruch auf Aufwandersatz iSd § 10 MRG habe. Diese Argumentation ist insoweit unschlüssig, als der Ersatz derartiger Aufwendungen nicht die Voraussetzung für eine - sei es auch einvernehmliche - Beendigung eines Bestandverhältnisses ist. Vielmehr löst erst die Beendigung eines Mietverhältnisses einen solchen Anspruch aus (§ 10 Abs 1 MRG).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers unterscheidet das Berufungsgericht zwischen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung und somit auch zwischen Beweis- und Rechtsrüge. Es ist dem Berufungsurteil ausreichend deutlich zu entnehmen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes betreffend eine bedingungslose einvernehmliche Auflösung des Bestandvertrages und die Verneinung auch einer schlüssigen Bedingung nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte seine Absicht, eine Auflösung vom Ersatz seiner Investitionen (insbesondere für übernommene und im Bestandobjekt belassene Einrichtung) abhängig zu machen, nicht bekundet hat (s. die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen auf S. 5 des Ersturteils und die diesbez. Beweiswürdigung auf S. 9 des Ersturteils). Damit ist aber der vom Revisionswerber behauptete Mangel, auch in Form eines sekundären Verfahrensmangels, nicht erkennbar. Der Revisionswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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