OGH 4Ob192/02t

OGH4Ob192/02t24.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Sa***** GmbH, 2. Wilhelm S*****, 3. Mag. Wolfgang W*****, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.801,85 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2002, GZ 3 R 26/02v-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach ein Arzneimittel vorliegt, wenn der Hersteller arzneiliche Wirkungen seines Produkts behauptet. Das Rekursgericht habe die Angaben im Werbefolder zu Unrecht nicht als Behauptung arzneilicher Wirkungen gewertet.

Das Rekursgericht hat auf die Entscheidung 4 Ob 107/01s (= ÖBl-LS 2002/21 - Wundauflage-Produkte) verwiesen. Nach dieser Entscheidung kommt es bei Kombinationsprodukten darauf an, ob die Wirkung des mit einem Medizinprodukt verbundenen Arzneimittels die Hauptwirkung ist oder nur unterstützende Funktion hat. Maßgebend ist, wie die Angaben im Werbefolder zu verstehen sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

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