OGH 1Nc101/02x

OGH1Nc101/02x23.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Gebhard und Christa M*****, vertreten durch Fischer, Waller & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei N***** Tours GmbH, ***** wegen EUR 2.773,05, infolge des Ordinationsantrags der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Bestimmung eines österreichischen Bezirksgerichts als örtlich zuständig wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines als örtlich zuständig zu bestimmen, sofern zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, aber kein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegt.

Diese (negative) Voraussetzung für eine Ordination nach § 28 JN ist hier nicht gegeben. Anders als der frühere Art 13 EuGVÜ/LGVÜ, sieht die seit 1. 3. 2002 geltende Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) für eine derartige Verbraucherstreitigkeit durchaus einen örtlichen Gerichtsstand vor (siehe dazu nur 2 Nd 505/02; 9 Nd 502/02 = AnwBl 2002, 483 mit Anm Mayr). Nach Art 16 Abs 1 EuGVVO kann in den in Art 15 geregelten Fällen die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner unter anderem beim Wohnsitzgericht des Verbrauchers erhoben werden.

Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen liegt auch ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO vor, da danach der Vertragserklärung der Kläger eine ausdrückliche Werbung der (in Deutschland ansässigen) beklagten Partei in Österreich vorausgegangen ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem anderen Weg auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Auch wenn Art 15 Abs 3 EuGVVO eine Anwendung auf Beförderungsverträge grundsätzlich ausschließt, liegt doch der Ausnahmetatbestand, nämlich ein Reisevertrag vor, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht. Auch wenn dies die Kläger nicht ausdrücklich behauptet haben, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass der Reiseveranstalter im Rahmen einer einwöchigen Schiffsreise auch Unterbringungsleistungen schuldet. Da somit nach den angeführten Vorschriften der auch in Österreich unmittelbar anwendbaren Verordnung die Klage auch beim Wohnsitzgericht der Kläger erhoben werden kann, ist eine Ordination nach § 28 JN nicht erforderlich.

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