OGH 3Ob84/02b

OGH3Ob84/02b19.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Hans Q*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 36 R 379/01f-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 26. Juni 2001, GZ 2 C 790/00y-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei handelt mit aus Schweden importierten Saunaanlagen, sie übernimmt auch deren Planung und Montage. Der Beklagte bezog für das von ihm für sich errichtete Wohnhaus Baumaterialien von einem Baumarkt (im Folgenden nur Zwischenhändler), wollte auch eine Sauna erwerben und wandte sich an einen Mitarbeiter des Zwischenhändlers, der ihm die klagende Partei empfahl. Dort könne er sich Saunen ansehen. Der Beklagte wurde von dem Mitarbeiter auch bei der klagenden Partei telefonisch angekündigt. Der Beklagte suchte Anfang Oktober 1999 deren Büro in Wien auf und teilte einem ihrer Mitarbeiter mit, dass er eine Sauna erwerben wolle, dieser Kauf über den Zwischenhändler abgewickelt werden und das Anbot - aufgrund der von ihm selbst geäußerten Wünsche - an den Zwischenhändler erstellt werden solle, an den auch die Rechnung zuzusenden sei. Der Mitarbeiter der klagenden Partei war mit dieser Vorgangsweise einverstanden und vereinbarte mit dem Beklagten einen Termin im Haus des Beklagten, bei dem vor Ort die Maße für die Sauna genommen wurden. Aufgrund dessen erstellte die klagende Partei das an den Zwischenhändler gerichtete schriftliche Anbot Beilage A für eine maßangefertigte Sauna; ein schriftliches Anbot an den Beklagten (persönlich) gab es hingegen nicht. Der Mitarbeiter der klagenden Partei ging mit dem Beklagten den Text des Anbots an den Zwischenhändler durch; aufgrund von Wünschen des Beklagten kam es zur Einfügung handschriftlicher Änderungen (betreffend Rückenlehnen und Beleuchtung), die zu einer Erhöhung des Kaufpreises auf insgesamt 92.317 S incl USt führten. Der Beklagte war mit dem Anbot einverstanden und leistete auf dem letzten Blatt desselben seine Unterschrift, die sich aber nur auf seinen dringenden Wunsch betreffend den Liefertermin bezog. Der Beklagte beabsichtigte insbesondere auch deshalb keine direkte Auftragserteilung an die klagende Partei, weil er bei einem direkten Auftrag eine Anzahlung an die klagende Partei hätte leisten müssen, was er nicht wollte. Tatsächlich verlangt die klagende Partei bei Direktaufträgen von Privatkunden nach ihren Geschäftsbedingungen grundsätzlich 40 % Anzahlung für Maßanfertigungen; wenn ein Baumarkt - wie der Zwischenhändler - oder Baustoffgroßhändler eine derartige Bestellung tätigt, wird keine Anzahlung verlangt. In Einzelfällen führt die klagende Partei allerdings auch ohne eine derartige Anzahlung Aufträge von Privatkunden aus. Das schriftliche Anbot trägt über der Unterschrift des Beklagten und dessen handschriftlichem Zusatz "Lieferung bis spätestens 15. 12. 1999" folgenden Aufdruck: "Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Es gelten unsere allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen."

Dass der Mitarbeiter der klagenden Partei den Eigentumsvorbehalt auch gegenüber dem Beklagten angesprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Von diesem Mitarbeiter der klagenden Partei erhielt der Beklagte nach dem letzten Gespräch eine Ausfertigung des Anbots, welches auch an den Zwischenhändler - der ja als Auftraggeber dort aufscheint - geschickt wurde. In der Folge teilte der Beklagte einem Mitarbeiter des Zwischenhändlers - mündlich oder fernmündlich - mit, er solle nun die von ihm ausgewählte Sauna bei der klagenden Partei bestellen; ein schriftlicher Auftrag des Beklagten an den Zwischenhändler existiert darüber nicht. Eine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt zwischen den Streitteilen ist nicht feststellbar. Wie es dann zur Bestellung (bei der klagenden Partei) der vom Beklagten ausgesuchten Sauna kam, ist nicht feststellbar. Tatsächlich bestellte die klagende Partei aber die Sauna beim Hersteller und lieferte sie am 13. Dezember 1999 direkt an den Beklagten, wo sie in dessen Haus auch zur Aufstellung kam. Der Schwiegervater des Beklagten unterfertigte die Arbeits-, Reise- und Materialbestätigung. Am 14. Dezember 1999 fakturierte die klagende Partei an den Zwischenhändler 92.317 S sA entsprechend dem Anbot. Dieser stellte sie dem Beklagten in Rechnung, wobei der exakte Rechnungsbetrag nicht mehr feststellbar ist. Der Beklagte zahlte die Sauna am 21. Jänner 2000 zur Gänze an den Zwischenhändler, der den Kaufpreis allerdings nicht an die klagende Partei weiterleitete. Die klagende Partei verfolgte ihre Kaufpreisforderung gegenüber dem Zwischenhändler - über den am 6. März 2000 der Konkurs eröffnet wurde - in dessen Konkurs und berief sich in den Forderungsanmeldungen auf den Auftrag betreffend die Sauna. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Zwischenhändlers anerkannte die Forderung der klagenden Partei und bestritt weitere Forderungsanmeldungen der klagenden Partei über denselben Betrag als Doppelanmeldung.

Zwischen dem Zwischenhändler und der klagenden Partei bestand eine Geschäftsbeziehung, in deren Zuge einzelne Geschäfte, insbesondere über Saunazubehör, abgewickelt wurden. Vor der hier maßgeblichen Bestellung war zuletzt im Februar 1999 ein Saunaofen um 5.910,65 S schriftlich bestellt worden.

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten zunächst die Zahlung des Kaufpreises von 92.317 S sA und stellte in der Folge hilfsweise ein Begehren auf Herausgabe der Sauna. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, in Wahrheit sei der Beklagte ihr Vertragspartner gewesen. Aus ihr nicht ganz nachvollziehbaren Gründen habe die Rechnungslegung an den Zwischenhändler erfolgen, tatsächlich aber der Beklagte Zahlung leisten sollen. Dieser habe keine Vollmacht des Zwischenhändlers gehabt und sei auch nicht deren Mitarbeiter gewesen. Hilfsweise stützte die klagende Partei ihre Forderung auch auf Schadenersatz.

Die Sauna sei unter Eigentumsvorbehalt - womit der Beklagte einverstanden gewesen sei - geliefert worden. Auch im Lieferschein habe die klagende Partei gut sichtbar auf den Eigentumsvorbehalt (bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises) hingewiesen, worüber der Beklagte informiert gewesen sei. Daher habe er nicht gutgläubig Eigentum erworben.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, er habe die Sauna beim Zwischenhändler gekauft und auch an diesen zur Gänze bezahlt. Dieser habe sich der klagenden Partei als seiner Lieferantin bedient. Die Unterschrift des Beklagten auf dem Anbot sei nur die Bestätigung des von ihm gewünschten Liefertermins gewesen. Ein - auch weitergeleiteter oder nachgeschalteter - Eigentumsvorbehalt sei nicht wirksam vereinbart worden. Hilfsweise berief sich der Beklagte auch auf gutgläubigen Erwerb im Vertrauen auf die Verfügungsermächtigung des Zwischenhändlers. Vom drohenden Konkurs habe er keine Kenntnis gehabt.

Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren unangefochten ab und gab dem Eventual-Herausgabebegehren statt.

Das Berufungsgericht wies auch das Eventualbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Nach Beweiswiederholung traf die zweite Instanz teilweise von jenen des Erstgerichts abweichende, eingangs wiedergegebene Feststellungen.

Im Gegensatz zum Erstgericht gelangte der Berufungssenat zur Ansicht, aus den Feststellungen lasse sich ein direktes Vertragsverhältnis der Parteien nicht ableiten. Es sei daher von einem Dreiecksverhältnis, einem sogenannten Streckengeschäft auszugehen, wobei die Lieferung der klagenden Partei an den Beklagten einerseits als Lieferung an den Zwischenhändler und andererseits als dessen Lieferung an den Beklagten anzusehen sei. Im Gegensatz zum Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Zwischenhändler, in dem von der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts auszugehen sei, sei eine derartige Vereinbarung im Verhältnis zwischen dem Zwischenhändler und dem Beklagten nicht festgestellt worden. Andererseits habe der Beklagte das Anbot an den Zwischenhändler mit den Vermerk über den Eigentumsvorbehalt unterfertigt und auch im Lieferschein, den sein Schwiegervater unterschrieben habe, sei auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden. Auch beim Streckengeschäft (der mittelbaren Leistung) sei eine analoge Anwendung des § 367 ABGB geboten (Spielbüchler in Rummel 3, § 367 ABGB Rz 10). Dürfe der Erwerber annehmen, dass der Veräußerer Eigentümer sei, oder dürfe er andernfalls das Deckungsverhältnis für gültig halten, so erwerbe er kraft des Zuwendungsverhältnisses ebenso Eigentum, als hätte der Eigentümer an den Veräußerer geleistet und dieser an den Erwerber weitergegeben; der leistende Eigentümer gebe die Sache freiwillig aus der Hand und schaffe so eine Lage, in welcher der Dritte von seinem Vormann wie vom Vertrauensmann des Eigentümers wirksam zu erwerben meine. Sei das Vertrauen auf die Deckung allerdings zerstört (etwa bei Kenntnis vom Eigentumsvorbehalt), fehle es an der Gutgläubigkeit des Letzterwerbers (hier: des Beklagten).

Den Schluss Spielbüchlers (aaO), dass ein Eigentumserwerb nur dann in Frage komme, wenn der Vormann des Letzterwerbers an den Hersteller den Kaufpreis bezahle, könne das Berufungsgericht nicht ganz nachvollziehen. Nach stRsp (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 488, 632 ff; EvBl 1979/33 uva) gehe bei ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zur Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums mit der Weiterveräußerung unter. Hier sei davon schon deshalb auszugehen, weil die klagende Partei sogar Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten direkt geführt und einer Abwicklung im Weg des Zwischenhändlers ausdrücklich zugestimmt habe. Jedenfalls habe der Beklagte iSd § 366 HGB (sowohl der Zwischenhändler als auch die klagende Partei seien Kaufleute) davon ausgehen dürfen, der Zwischenhändler sei zur Weiterveräußerung der Sauna an ihn auch befugt, zumal diese nach seinen ganz konkreten Wünschen hergestellt worden war. Der Hinweis im Lieferschein könne im Gegensatz zur Entscheidung RdW 1984, 310 keine entscheidende Rolle spielen. Angesichts der nicht erwiesenen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zwischen dem Zwischenhändler und dem Beklagten hätte dieser Hinweis ohnedies nicht ändern können. Dazu komme noch, dass der Beklagte den Kaufpreis zur Gänze an den Zwischenhändler bezahlt habe und nach der Rsp bei Bezahlung der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrag durch den Zwischenhändler grundsätzlich nicht zu rechnen brauche. Jedenfalls könne der Letzterwerber davon ausgehen, dass der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden sei, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt habe, weil eine solche Verfügungsermächtigung auch seinem Sicherungsinteresse entspreche. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwerbe der Käufer daher grundsätzlich unbeschränktes Eigentum. Diese Grundsätze seien auch hier anzuwenden. Der Beklagte habe aufgrund der Vermerke auf dem Anbot und auf dem Lieferschein nicht davon ausgehen dürfen, die klagende Partei werde einer Veräußerung an ihn auf Kredit jedenfalls zustimmen, er habe aber nicht damit rechnen müssen, nur dann Volleigentum an der Sauna (samt Zubehör) zu erwerben, wenn auch sein Vertragspartner (Zwischenhändler) den Kaufpreis an die klagende Partei bezahle, worauf er selbst keinen Einfluss zu nehmen vermocht habe.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Entscheidung könnte auch als Abweichen von der Entscheidung RdW 1984, 310 und der Lehrmeinung Spielbüchlers angesehen werden - zugelassene Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Ein zum Eigentumsverlust der klagenden Vorbehaltsverkäuferin an der Sauna (samt Zubehör) führender Eigentumserwerb des Beklagten kann nur entweder auf eine wirksame Ermächtigung des Zwischenhändlers zur Verfügung ohne Vorbehalt oder auf den gutgläubigen Erwerb des beklagten Letzterwerbers gestützt werden (JBl 1979, 594 = EvBl 1979/33; Binder in Schwimann 2, § 1063 ABGB Rz 74; Aicher in Rummel 3, § 1063 ABGB Rz 98; Iro, Sachenrecht, Rz 8/14 und 8/16). Soweit es auf die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der hier klagenden Vorbehaltsverkäuferin zur Weiterveräußerung ankommt, ist klarzustellen, dass es sich dabei um eine Weiterveräußerung "ohne Schonung seines Vorbehaltseigentums" (so F. Bydlinski in Anm zu JBl 1981, 257), zur "Verfügung ohne Vorbehalt" (Binder aaO Rz 73) bzw ohne "Weiterleitung" des Eigentumsvorbehalts (Iro aaO Rz 8/14) handelt. Nur eine solche Bestimmung kann den Eigentumsverlust des Vorbehaltsverkäufers rechtfertigen.

Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass ein sogenanntes Streckengeschäft bzw eine mittelbare Leistung (Spielbüchler aaO § 367 ABGB Rz 10, § 425 ABGB Rz 5) vorliegt, weil es zwar eine Kette von zwei Kaufverträgen, jedoch eine Übergabe nur im Verhältnis der (klagenden) Importeurin und Vorbehaltsverkäuferin zum beklagten Letzterwerber gab. Der Umstand, dass die Sachlieferung nicht "im Dreieck" erfolgte, sollte aber an der Gesamtbeurteilung des Erwerbs nichts ändern (Spielbüchler aaO § 367 Rz 10).

Es ist daher zunächst zu prüfen, wie der Eigentumserwerb zu beurteilen wäre, hätte die klagende Partei als Vorbehaltsverkäuferin die Sauna zunächst an den Zwischenhändler geliefert und dieser dann erst die Montage beim Beklagten vorgenommen. Klar ist zunächst aufgrund der Unterschrift des Beklagten auf dem Anbot der klagenden Partei an den Zwischenhändler unterhalb des Vermerks über den Eigentumsvorbehalt, dass dieser im Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, der - nunmehr im Konkurs befindliche - Zwischenhändler wäre bereits Eigentümer der Sauna (samt Zubehör) gewesen. Dabei ist von den Feststellungen auszugehen, aus denen sich weder ergibt, dass zwischen dem Zwischenhändler und dem Beklagten ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden wäre, noch, dass die klagende Partei einen Vorbehalt gegen die Übertragung des Eigentums an den ihr (durch dessen Vorsprache) bekannten beklagten Letztempfänger der Kaufsache gemacht hätte. Da die Veräußerung jedenfalls im ordentlichen Geschäftsbetrieb erfolgte, ist von einer schlüssigen Zustimmung der klagenden Partei zur vorbehaltlosen Weiterveräußerung an den Beklagten auszugehen (1 Ob 713/86 = SZ 60/13 = JBl 1988, 311 [Rodrigues 295] = RdW 1987, 157; Aicher aaO § 1073 ABGB Rz 98; Iro aaO Rz 8/14). Soweit Iro (aaO) diese Meinung insofern einschränkt, als dies nicht gelten solle, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach dem konkreten Umständen damit rechnen konnte, dass der Vorbehaltskäufer den Eigentumsvorbehalt weiterleiten werde, ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt in diese Richtung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dem dargestellten Grundsatz stimmt offenbar auch Spielbüchler (aaO §§ 357 - 360 ABGB Rz 10 mwN) zu, offenbar mit der Einschränkung, dass die Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb, gewöhnlich also gegen Barzahlung, erfolgen müsse. Allerdings kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch kein entscheidender Unterschied zur Barzahlung gesehen werden, wenn - wie hier - der Letztverbraucher innerhalb einer als noch üblich anzusehender Zahlungsfrist bezahlt (in casu: Lieferung am 13. Dezember 1999, Zahlung am 21. Jänner 2000). Das führt zum Zwischenergebnis, dass der Beklagte jedenfalls mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Zwischenhändler Eigentümer der Sauna (samt Zubehör) geworden wäre und dadurch die klagende Partei ihr Eigentum daran verloren hätte.

Wäre dies aber im Fall einer Abwicklung der Lieferung "im Dreieck" entsprechend der Vertragskette der Fall gewesen, kann richtigerweise auch dann nichts anderes gelten, wenn zur Erleichterung der Abwicklung die Vorbehaltsverkäuferin die Sache direkt dem Letztverbraucher (in casu: dem Beklagten) lieferte.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Schwiegervater des Beklagten, der offenbar mit dessen Willen bei der Lieferung und Montage der Sauna zugegen war und die Arbeits-, Reise- und Materialbestätigung der klagenden Partei unterzeichnete, zumindest Empfangsbote des Beklagten war (vgl dazu Strasser in Rummel 3, § 1092 ABGB Rz 53). Zu prüfen ist demnach, ob es einen entscheidenden Unterschied macht, dass anders als bei der Abwicklung "im Dreieck" vom Erstverkäufer anlässlich der Lieferung einseitig auf dieser Bestätigung wiederum auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen wurde. In diesem Punkt entspricht der Sachverhalt völlig dem der Entscheidung JBl 1984, 671 = RdW 1984, 310, der auch Spielbüchler (aaO §§ 357 - 360 Rz 10) zustimmte. Danach soll aufgrund des bloßen Vermerks auf Lieferscheinen, sich das Eigentum vorzubehalten, klar die Erklärung gegenüber dem Letztverbraucher hervorgehen, dass der Lieferant mit einer Weiterveräußerung ins volle Eigentum des zweiten Käufers nicht einverstanden sei, und damit dessen Eigentumserwerb noch rechtzeitig verhindert werden. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber einer solchen Klausel auf einer Lieferbestätigung nicht ohne weiteres die Erklärung entnommen werden, ein mit dem Zwischenhändler vereinbarter Eigentumsvorbehalt werde nun auch im Verhältnis zum Dritterwerber (Beklagten) vorgenommen, dem in Form eines Streckengeschäfts geliefert wird. Gerade wenn hier - was auch der klagenden Partei bekannt war - der Endverbraucher von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zwischen der hier klagenden Vorbehaltsverkäuferin und dem seither fallid gewordenen Zwischenhändler als Vorbehaltskäufer wusste, musste ein redlicher Dritter (Beklagter) in seiner Position die allenfalls in der von dessen Schwiegervater unterfertigten Bestätigung gelegene Erklärung nicht in der Weise verstehen, dass damit der mangels dieser (jedenfalls mit Kaufpreiszahlung an den Zwischenhändler) eintretende Eigentumserwerb verhindert werden sollte. Aus dessen Sicht handelt es sich ja um nichts anderes als um die Wiederholung des Vorbehalts auf den von ihm unterfertigten Anbot. Wenn man Spielbüchlers Ansicht (in JBl 1971, 529, 600) billigt, wonach beim Streckengeschäft (bei mittelbarer Leistung) ein "Durchgangseigentum" des Mittleren in der Kette nicht angenommen werden muss, kann seiner Ansicht (aaO § 357 ABGB Rz 10) nicht dahin gefolgt werden, es dürfe keine Verfügungsbefugnis des Vorbehaltskäufers angenommen werden, wenn der Zweitkäufer aus den die Leistung des Vormanns des Verkäufers begleitenden Umständen erkennen könne, dass diesem durch die Übergabe an ihn nur der Eigentumsvorbehalt geleistet werde. In einem derartigen Fall der Direktlieferung kann der Letztkäufer eben gerade nicht davon ausgehen, es solle dem Wiederverkäufer überhaupt jemals Eigentum oder zumindest ein Anwartschaftsrecht darauf verschafft werden. Selbst wenn man dies aber annähme, kann aus der bloß formularmäßigen Erklärung eines Eigentümsvorbehalts auf einer Arbeits- und Lieferbestätigung nicht auf den Widerruf einer schlüssigen Erteilung der Verfügungsbefugnis an den Zwischenhändler geschlossen werden; kann doch keinesfalls gesagt werden, es blieben keine vernünftigen Gründe, am Vorliegen. einer solchen Willenserklärung zu zweifeln (§ 863 ABGB). Dies gilt umso mehr, wenn wie in der Entscheidung JBl 1984, 671 der Vorbehaltsverkäufer als Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltskäufers angesehen wird und daher für den Letztverbraucher gar nicht ersichtlich sein muss, dass dieser mit dem Vermerk auf der Arbeitsbestätigung überhaupt eine Willenserklärung ihm gegenüber abgeben will. Demnach erwarb der Beklagte mit Vollzahlung des Kaufpreises an den Zwischenhändler das volle Eigentum an der Sauna (samt Zubehör), weil zumindest eine wirksame Zustimmung der Vorbehaltseigentümerin zur Weiterveräußerung mit der Folge des Rechtsübergangs an den Beklagten vorlag.

Das Berufungsgericht hat den Eigentumserwerb des Beklagten und den daraus folgenden Eigentumsverlust der klagenden Partei zu Recht bejaht und demnach auch das Eventualbegehren, das allein Gegenstand der Revision bildet, abgewiesen.

Der Revision kann somit kein Erfolg beschieden sein.

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